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{'item': '4Ob19/69; 8ObA214/95; 9ObA7/98i; 8ObA130/01b; 9ObA94/22x; 8ObA12/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031374 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl4Ob19/69; 8ObA214/95; 9ObA7/98i; 8ObA130/01b; 9ObA94/22x; 8ObA12/24h NormABGB §1158 IABGB §1158 römisch eins VBG §4 Abs4 RechtssatzDie Vorschrift des § 4 Abs 4 VBG stellt einen gesetzlichen Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen dar.Die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, VBG stellt einen gesetzlichen Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen dar. EntscheidungstexteTE OGH 1969-04-22 4 Ob 19/69 Veröff: SozM ID,736 = EvBl 1969/377 S 576 = ZAS 1970/19 S 13 (mit Anmerkung von Erd) = Arb 8611 TE OGH 1995-05-24 8 ObA 214/95 Beisatz: Die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Prüfung der Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe (vgl Arb 8635; DRdA 1985/7) hat hier nicht stattzufinden. (T1)Beisatz: Die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Prüfung der Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe vergleiche Arb 8635; DRdA 1985/7) hat hier nicht stattzufinden. (T1) TE OGH 1998-02-11 9 ObA 7/98i Vgl auch; Beisatz: Wiederholte Befristungen sind nur dann wirksam, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt (§ 38 Abs 3 VBG). (T2)Vgl auch; Beisatz: Wiederholte Befristungen sind nur dann wirksam, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt (Paragraph 38, Absatz 3, VBG). (T2) TE OGH 2001-11-29 8 ObA 130/01b Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/192 TE OGH 2023-03-23 9 ObA 94/22x Beisatz wie T1 Beisatz: § 15 AZHG stellt eine Ausnahmebestimmung des sich aus § 4 Abs 4 VBG ergebenden Verbot von Kettenarbeitsverträgen dar. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Kettenverträge ohne Prüfung auf deren sachliche Rechtfertigung erlaubt. (T3)Beisatz: Paragraph 15, AZHG stellt eine Ausnahmebestimmung des sich aus Paragraph 4, Absatz 4, VBG ergebenden Verbot von Kettenarbeitsverträgen dar. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Kettenverträge ohne Prüfung auf deren sachliche Rechtfertigung erlaubt. (T3) Beisatz: Der Regelung des § 15 AZHG iVm § 1 KSE-BVG sind sachliche Gründe für die Befristung im Sinn der vom EuGH judizierten Grundsätze immanent. (T4)Beisatz: Der Regelung des Paragraph 15, AZHG in Verbindung mit Paragraph eins, KSE-BVG sind sachliche Gründe für die Befristung im Sinn der vom EuGH judizierten Grundsätze immanent. (T4) TE OGH 2024-04-25 8 ObA 12/24h Beisatz: Keine Sittenwidrigkeitsprüfung hinsichtlich eines allfälligen Kettenarbeitsverhältnisses, wenn das konkrete Gesetz die Anwendung des § 4 Abs 4 VBG ausschließt und mehrere Befristungen bis zu einer von ihm selbst bestimmten Gesamtdauer ausdrücklich zulässt. (T5)Beisatz: Keine Sittenwidrigkeitsprüfung hinsichtlich eines allfälligen Kettenarbeitsverhältnisses, wenn das konkrete Gesetz die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG ausschließt und mehrere Befristungen bis zu einer von ihm selbst bestimmten Gesamtdauer ausdrücklich zulässt. (T5) Beisatz: Hier: zum Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031374

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.