← Österreich

{'item': '10Os41/69; 13Os1/07g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076611 Entscheidungsdatum11.04.2007 Geschäftszahl10Os41/69; 13Os1/07g NormStPO §260 Z1 StPO §281 Z3 UschG 1960 §1 Rechtssatz§ 260 Z 1 StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden (vgl RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 (siehe 10 Os 101/62

  1. ua)- leistet das Gericht dem Erfordernis des § 260 Z 1 StPO grundsätzlich vollkommen Genüge, wenn es innerhalb der im Urteilstenor genannten Zeitspanne liegende Perioden, für die der Unterhaltspflichtige eine schuldhaft gröbliche Unterhaltungsverletzung nicht verantwortet, als - obschon datumsmäßig nicht näher angegebene - "Unterbrechung (Unterbrechungen)" umschreibt.Paragraph 260, Ziffer eins, StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden vergleiche RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, USchG 1960 (siehe 10 Os 101/62
  2. ua)- leistet das Gericht dem Erfordernis des Paragraph 260, Ziffer eins, StPO grundsätzlich vollkommen Genüge, wenn es innerhalb der im Urteilstenor genannten Zeitspanne liegende Perioden, für die der Unterhaltspflichtige eine schuldhaft gröbliche Unterhaltungsverletzung nicht verantwortet, als - obschon datumsmäßig nicht näher angegebene - "Unterbrechung (Unterbrechungen)" umschreibt. EntscheidungstexteTE OGH 1969-04-22 10 Os 41/69 Veröff: EvBl 1969/367 S 556 TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711
  3. ff)bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076611

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.