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Europaius

6Ob90/69

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1969 Geschäftszahl6Ob90/69; 1Ob132/71; 7Ob13/77; 7Ob574/77; 4Ob45/78 NormZPO §130 Abs2;

ZPO §527 Abs2 B3b;

RechtssatzVerweigert das Erstgericht mit Beschluß die Fortsetzung des Verfahrens und trägt ihm die zweite Instanz eine solche auf, dann ist dagegen der Revisionsrekurs zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1969/04/23 6 Ob 90/69 Veröff: SZ 42/61 = JBl 1970,319 = NZ 1970,43 TE OGH 1971/05/27 1 Ob 132/71 Beisatz: Erstgericht wies Fortsetzungsantrag des Klägers, der Sachverständigenkostenvorschuß nach Ablauf der hierfür festgesetzten Frist erlegt hatte, zurück; Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht Verfahrensfortsetzung auf - Vgl aber Judikatur zu § 349 Abs 2 ZPO, insbesonders 7 Ob 259/72. (T1) Beisatz: Erstgericht wies Fortsetzungsantrag des Klägers, der Sachverständigenkostenvorschuß nach Ablauf der hierfür festgesetzten Frist erlegt hatte, zurück; Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht Verfahrensfortsetzung auf - Vgl aber Judikatur zu Paragraph 349, Absatz 2, ZPO, insbesonders 7 Ob 259/72. (T1) TE OGH 1977/02/03 7 Ob 13/77 TE OGH 1977/04/28 7 Ob 574/77 Veröff: RZ 1978/55 S 130 TE OGH 1978/06/13 4 Ob 45/78 RechtssatznummerRS0036626

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.