RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032544 Entscheidungsdatum07.05.1969 Geschäftszahl5Ob123/69; 1Ob662/90; 7Ob157/12g; 7Ob196/17z; 7Ob53/19y; 7Ob215/19x NormABGB §1392 B; ABGB §1393 A RechtssatzFür die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; Paragraph 166, VersVG und Paragraph 14, Absatz 3, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt. EntscheidungstexteTE OGH 1969-05-07 5 Ob 123/69 Veröff: NZ 1970,56 = VersR 1970,96 = EvBl 1970/2 S 13 = SZ 42/72 = VersRdSch 1989,405 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 662/90 nur: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T1) Veröff: ZfRV 1992,70 (Hoyer - Zankl) TE OGH 2012-11-14 7 Ob 157/12g Vgl auch; Beisatz: Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Ansprüche aus der Lebensversicherung können daher grundsätzlich gemäß § 15 VersVG abgetreten werden, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde. (T2)Vgl auch; Beisatz: Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (Paragraph 15, VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Ansprüche aus der Lebensversicherung können daher grundsätzlich gemäß Paragraph 15, VersVG abgetreten werden, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde. (T2) Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann schon vor dem Versicherungsfall seinen möglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung abtreten, weil auch künftige Forderungen Gegenstand der Abtretung sein können. (T3) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Vgl; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T4)Vgl; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T4) TE OGH 2019-05-29 7 Ob 53/19y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T5)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach Paragraph 165 a, VersVG umfasst. (T5) TE OGH 2020-06-24 7 Ob 215/19x Vgl; Beisatz: Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (auch Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht) an den Zessionar übertragen. (T6) Beisatz: Hier: Zession aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032544
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