RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005824 Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl6Ob109/69; 6Ob539/77; 4Ob379/77; 4Ob306/78; 3Ob636/78; 8Ob590/78; 4Ob396/78; 4Ob310/79; 3Ob534/79; 6Ob504/81; 1Ob586/81; 5Ob724/81; 6Ob573/82; 6Ob621/82; 4Ob372/82; 6Ob806/82; 4Ob352/84; 4Ob321/87; 3Ob1554/91; 4Ob79/93; 8Ob392/97y; 6Ob157/00g NormEO §396 EO §399 RechtssatzKann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des Paragraph 396, EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt. EntscheidungstexteTE OGH 1969-05-07 6 Ob 109/69 Veröff: SZ 42/73 = EvBl 1970/27 S 44 TE OGH 1977-03-24 6 Ob 539/77 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 379/77 Auch TE OGH 1978-02-07 4 Ob 306/78 auch Anm: Veröff: JBl 1979,38Anmerkung, Veröff: JBl 1979,38 TE OGH 1978-09-19 3 Ob 636/78 TE OGH 1978-11-08 8 Ob 590/78 vgl; Beisatz: Nicht rechtzeitige Klagserhebung durch die gefährdete Partei. (T1) Anm: Veröff: SZ 51/153Anmerkung, Veröff: SZ 51/153 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 396/78 Anm: Veröff: ÖBl 1979,49Anmerkung, Veröff: ÖBl 1979,49 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 310/79 TE OGH 1979-05-16 3 Ob 534/79 nur: Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. (T2)nur: Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. (T2) TE OGH 1981-01-28 6 Ob 504/81 Beisatz: Will die gemäß § 390 EO sicherheitsleistungspflichtige gefährdete Partei den fruchtlosen Ablauf der Monatsfrist des § 396 EO vermeiden, muss sie noch innerhalb dieser Frist nachweisen, dass sie die ihr auferlegte Sicherheitsleistung bewirkt hat. (T3)Beisatz: Will die gemäß Paragraph 390, EO sicherheitsleistungspflichtige gefährdete Partei den fruchtlosen Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 396, EO vermeiden, muss sie noch innerhalb dieser Frist nachweisen, dass sie die ihr auferlegte Sicherheitsleistung bewirkt hat. (T3) TE OGH 1981-04-29 1 Ob 586/81 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 724/81 Beis wie T3 TE OGH 1982-04-21 6 Ob 573/82 nur T2 TE OGH 1982-05-05 6 Ob 621/82 nur T2 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 372/82 auch Anm: Veröff: ÖBl 1983,117Anmerkung, Veröff: ÖBl 1983,117 TE OGH 1982-12-01 6 Ob 806/82 TE OGH 1984-06-26 4 Ob 352/84 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 321/87 nur: Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt. (T4)nur: Die Frist des Paragraph 396, EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt. (T4) Anm: Veröff: ÖBl 1987,152 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer S 252)Anmerkung, Veröff: ÖBl 1987,152 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer S 252) TE OGH 1991-10-16 3 Ob 1554/91 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 79/93 auch TE OGH 1998-06-08 8 Ob 392/97y Vgl auch; Beisatz: Die Erlassung eines zumindest deklaratorischen Beschlusses, daß die einstweilige Verfügung erloschen ist, ist jedoch zweckmäßig. (T5) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 157/00g Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005824
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