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{'item': '5Ob129/69; 10Ob2035/96d; 1Ob25/97a; 8Ob108/97h; 4Ob227/97d; 1Ob216/97i; 6Ob346/97v; 1Ob172/99x; 9Ob153/02v; 6Ob130/04t; 1Ob228/06w; 5Ob183/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065889 Entscheidungsdatum22.04.2024 Geschäftszahl5Ob129/69; 10Ob2035/96d; 1Ob25/97a; 8Ob108/97h; 4Ob227/97d; 1Ob216/97i; 6Ob346/97v; 1Ob172/99x; 9Ob153/02v; 6Ob130/04t; 1Ob228/06w; 5Ob183/23g NormKEG §13 RechtssatzDie Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet. EntscheidungstexteTE OGH 1969-05-14 5 Ob 129/69 Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/60 S 219 TE OGH 1996-03-12 10 Ob 2035/96d nur: Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Veröff: SZ 69/65 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 25/97a Vgl TE OGH 1997-04-24 8 Ob 108/97h TE OGH 1997-09-09 4 Ob 227/97d Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. (T2) Veröff: SZ 70/175 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 216/97i Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluss ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluss die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 71/6 TE OGH 1998-06-10 6 Ob 346/97v TE OGH 1999-10-22 1 Ob 172/99x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen, weil ein pflegschaftsbehördlicher Guthabensüberweisungs- und Kontoauflösungsauftrag an die Bank den gerichtlichen Kraftloserklärungsbeschluss - als Ergebnis eines entsprechenden mehrseitigen Verfahrens (vgl §§ 4, 10 KEG 1951) unter Beachtung der Interessen Dritter mit Kundmachungsvorschriften - nicht zu ersetzen vermag. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen, weil ein pflegschaftsbehördlicher Guthabensüberweisungs- und Kontoauflösungsauftrag an die Bank den gerichtlichen Kraftloserklärungsbeschluss - als Ergebnis eines entsprechenden mehrseitigen Verfahrens vergleiche Paragraphen 4, 10, KEG 1951) unter Beachtung der Interessen Dritter mit Kundmachungsvorschriften - nicht zu ersetzen vermag. (T4) TE OGH 2002-09-04 9 Ob 153/02v nur T1 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 130/04t Vgl auch TE OGH 2006-12-19 1 Ob 228/06w Vgl; nur T1; Beisatz: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5) TE OGH 2024-04-22 5 Ob 183/23g Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0065889

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.