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{'item': ['6Ob121/69', '7Ob22/74', '1Ob46/75', '8Ob36/81', '7Ob633/81', '8ObA207/94', '8Ob526/94', '8Ob529/94', '1Ob22/06a', '2Ob170/10d', '1Ob128/14a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042436 Entscheidungsdatum21.05.1969 Geschäftszahl6Ob121/69; 7Ob22/74; 1Ob46/75; 8Ob36/81; 7Ob633/81; 8ObA207/94; 8Ob526/94; 8Ob529/94; 1Ob22/06a; 2Ob170/10d; 1Ob128/14a; 9Ob49/19z NormZPO §500 Abs2 IIE3; ZPO §529 A; ZPO §530 A Rechtssatz1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280).1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Kritik an Fasching römisch vier, 232, 280). 2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen. EntscheidungstexteTE OGH 1969-05-21 6 Ob 121/69 Veröff: RZ 1969,208 = JBl 1970,153 TE OGH 1974-02-21 7 Ob 22/74 TE OGH 1975-04-30 1 Ob 46/75 nur: Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280). (T1)nur: Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Kritik an Fasching römisch vier, 232, 280). (T1) Beisatz: Der Auffassung Faschings (IV, 232, 280, 284), dass im Wiederaufnahmsverfahren eine Streitwertbemessung nicht in Betracht komme, weil sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, vermag der OGH nicht beizutreten. (T2)Beisatz: Der Auffassung Faschings (römisch vier, 232, 280, 284), dass im Wiederaufnahmsverfahren eine Streitwertbemessung nicht in Betracht komme, weil sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, vermag der OGH nicht beizutreten. (T2) Beisatz: Hier: Kündigungsstreit. (T3) Veröff: RZ 1975/93 S 203 TE OGH 1981-05-21 8 Ob 36/81 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitgegenstand im Hauptprozess und im Wiederaufnahmeverfahren muss derselbe sein; andernfalls ergäbe sich die nicht zu billigende Folge, dass der unterliegende Teil im Anlassprozess im Belange der Revisibilität des berufungsgerichtlichen Urteiles günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozess. (T4) TE OGH 1981-09-24 7 Ob 633/81 Beis wie T2 TE OGH 1994-03-17 8 ObA 207/94 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1994-11-10 8 Ob 526/94 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1994-11-10 8 Ob 529/94 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-04-04 1 Ob 22/06a nur: Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen. (T6)nur: Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen. (T6) Beisatz: Bei Wiederaufnahmsklagen über vermögensrechtliche Ansprüche, denen nicht reine Geldleistungsbegehren zu Grunde liegen, ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz nur zu bewerten, wenn es an einer Bewertung im Vorprozess mangelt. (T7) TE OGH 2010-10-07 2 Ob 170/10d Vgl; Vgl Beis wie T4 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 128/14a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-10-30 9 Ob 49/19z Beis wie T7; Beisatz: Eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042436

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.