RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047005 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl5Ob151/69; 6Ob3/72; 1Ob73/73; 1Ob507/77; 1Nd506/79; 3Ob609/80; 6Ob580/84; 6Ob630/86; 4Ob37/09h; 8Ob115/12p; 6Ob154/13k; 9Ob65/14w; 4Ob197/17z; 6Ob99/21h; 1Ob102/22i; 1Ob34/26w; 1Ob34/26w NormJN §111 RechtssatzZulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des OLG, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird ( mit eingehender Begründung über die Anfechtung von Beschlüssen nach § 111 JN).Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des OLG, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird ( mit eingehender Begründung über die Anfechtung von Beschlüssen nach Paragraph 111, JN). EntscheidungstexteTE OGH 1969-06-04 5 Ob 151/69 Veröff: SZ 42/86 = EvBl 1969/410 S 632 TE OGH 1972-01-27 6 Ob 3/72 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 73/73 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 507/77 TE OGH 1979-03-30 1 Nd 506/79 Veröff: RZ 1980/49 S 204 TE OGH 1980-07-09 3 Ob 609/80 Auch TE OGH 1984-05-24 6 Ob 580/84 Beisatz: Hier: Entscheidung über die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so daß der Rechtszug an den OGH geht. (T1) Veröff: ÖA 1985,49 = NZ 1985,228 (kritisch Mayr)Beisatz: Hier: Entscheidung über die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so daß der Rechtszug an den OGH geht. (T1) Veröff: ÖA 1985,49 = NZ 1985,228 (kritisch Mayr) TE OGH 1986-09-04 6 Ob 630/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 37/09h TE OGH 2012-10-24 8 Ob 115/12p TE OGH 2013-09-09 6 Ob 154/13k Vgl; Beisatz: Die Parteien können zwar die Versagung der Genehmigung der Übertragung unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen. (T2) Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3) TE OGH 2014-10-29 9 Ob 65/14w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 197/17z Auch; Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig. (T4)Auch; Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Eine vom Landesgericht nach Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig. (T4) Veröff: SZ 2017/133 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 99/21h TE OGH 2022-06-22 1 Ob 102/22i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren über die Genehmigung der Übertragung kann hingegen die Frage der Zweckmäßigkeit der Übertragung von den Parteien nicht neuerlich aufgerollt werden. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen. (T5) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 34/26w Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig. (T6) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 34/26w Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047005
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