6Ob79/69
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.06.1969 Geschäftszahl6Ob79/69; 6Ob4/73 NormGenG §1;
GmbHG §1;
RechtssatzWird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des § 1 GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des § 1 GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.Wird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des Paragraph eins, GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des Paragraph eins, GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.
EntscheidungstexteTE OGH 1969/06/04 6 Ob 79/69 Veröff: EvBl 1970/43 S 73 = JBl 1970,317 = NZ 1970,74 = LwBetr 1970,11 TE OGH 1973/02/01 6 Ob 4/73 Veröff: RZ 1973/90 S 66 = NZ 1973,61 RechtssatznummerRS0059173