D;
Z8 IIIG;
Abs1 Z4; BPGG §12 Abs2; TPGG §8 Rechtssatz1.)eins, Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde vergleiche SZ 13/176). 2.)2, Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8
ist § 399 Abs 1 Z 4
überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399
angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.Auf einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 8,
ist Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4,
überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in Paragraph 399,
angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1969-06-11 3 Ob 61/69 Veröff: EvBl 1970/11 S 19 TE OGH 1984-04-25 3 Ob 38/84 nur: Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8
ist § 399 Abs 1 Z 4
überhaupt unanwendbar. (T1)nur: Auf einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 8,
ist Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4,
überhaupt unanwendbar. (T1) TE OGH 1987-04-07 2 Ob 541/87 Auch; nur T1; Beisatz: Wohl aber § 399 Abs 1 Z 1 - 3
. (T2) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2Auch; nur T1; Beisatz: Wohl aber Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins, - 3
. (T2) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2 TE OGH 1995-08-10 4 Ob 534/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-12 3 Ob 89/94 Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung (vgl vor allem § 399
) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung vergleiche vor allem Paragraph 399,
) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 96/00s nur: Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. (T4); Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T5) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muss ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T6) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 248/05z nur T4; Veröff: SZ 2006/42 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 182/09z Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 5
) zur Verfügung. (T7)Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5,
) zur Verfügung. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.