1Ob119/69
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1969 Geschäftszahl1Ob119/69; 8Ob257/69; 1Ob229/70; 5Ob656/76; 1Ob826/81 NormABGB §46;
ABGB §1247;
ABGB §1435;
RechtssatzAuch Brautleuten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung Aufwendungen für ihren Partner gemacht haben, steht der Bereicherungsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB zu. Die Bestimmung des § 46 ABGB gewährt ihnen zusätzlich Schadenersatzansprüche; § 1247 2. Satz ABGB stellt eine Sondervorschrift dar.Auch Brautleuten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung Aufwendungen für ihren Partner gemacht haben, steht der Bereicherungsanspruch im Sinn des Paragraph 1435, ABGB zu. Die Bestimmung des Paragraph 46, ABGB gewährt ihnen zusätzlich Schadenersatzansprüche; Paragraph 1247, 2. Satz ABGB stellt eine Sondervorschrift dar.
EntscheidungstexteTE OGH 1969/06/23 1 Ob 119/69 EvBl 1970/60 S 98 = SZ 42/94 TE OGH 1970/01/27 8 Ob 257/69 Beisatz: §§ 46 und 1247 ABGB stehen zu § 1435 ABGB nicht im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis. (T1) = EvBl 1970/177 S 294 = MietSlg 22203 Beisatz: Paragraphen 46 und 1247 ABGB stehen zu Paragraph 1435, ABGB nicht im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis. (T1) = EvBl 1970/177 S 294 = MietSlg 22203 TE OGH 1970/10/15 1 Ob 229/70 TE OGH 1976/10/12 5 Ob 656/76 nur: Auch Brautleuten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung Aufwendungen für ihren Partner gemacht haben, steht der Bereicherungsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB zu. (T2) nur: Auch Brautleuten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung Aufwendungen für ihren Partner gemacht haben, steht der Bereicherungsanspruch im Sinn des Paragraph 1435, ABGB zu. (T2) TE OGH 1982/03/31 1 Ob 826/81 Auch; Beis wie T2;
RechtssatznummerRS0009373