RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084229 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl4Ob27/69; 4Ob30/73; 4Ob13/77; 8Ob164/80; 4Ob108/82; 8Ob38/86; 9ObS5/87; 9ObS8/87 (9ObS9/87); 2Ob37/88; 10ObS86/88; 10ObS165/88; 10ObS175/89; 10ObS288/89; 10ObS341/89; 10ObS221/90; 10ObS392/90; 10ObS137/92; 10ObS264/95; 10ObS2141/96t; 10ObS93/98v; 10ObS282/98p; 10ObS175/99d; 10ObS265/01w; 10ObS48/03m; 10ObS133/16f; 10ObS111/17x; 10ObS5/18k; 10ObS158/20p; 2Ob185/21a; 10ObS57/23i; 10ObS130/23z; 10ObS106/24x NormASVG §175 ASVG §333 B-KUVG §90 Abs1 RechtssatzEin Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1969-06-27 4 Ob 27/69 Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = IndS 1971 H9/816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller) TE OGH 1973-06-05 4 Ob 30/73 nur: Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. (T1) Beisatz: Wird ein Lehrling am Arbeitsplatz von einem anderen Lehrling mit einer Kittkugel im Auge verletzt, so Arbeitsunfall. (T2) Veröff: SozM IA/e,1066 = Arb 9123 = ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) TE OGH 1977-03-08 4 Ob 13/77 nur T1; Veröff: Arb 9562 TE OGH 1981-04-23 8 Ob 164/80 Veröff: ZVR 1982/365 S 302 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 108/82 TE OGH 1986-06-19 8 Ob 38/86 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines in einem gastgewerblichen Betrieb Tätigen, der während der Tätigkeit einen Schluck aus einer Getränkeflasche nimmt, die jedoch mit Waschmittel gefüllt war. (T3) TE OGH 1987-07-01 9 ObS 5/87 nur T1; Beisatz: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird. (T4) Veröff: SSV-NF 1/12nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird. (T4) Veröff: SSV-NF 1/12 TE OGH 1987-07-15 9 ObS 8/87 nur T1; Veröff: SSV-NF 1/14 TE OGH 1988-04-27 2 Ob 37/88 nur T1 TE OGH 1988-05-31 10 ObS 86/88 nur T1; Beisatz: Die Bergung des privaten Kraftfahrzeuges nach einem Unfall, der am Weg zur Arbeit passierte, und die Überwachung der Bergungsarbeiten stellen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar. (T5) Veröff: SSV-NF 2/55 TE OGH 1988-07-05 10 ObS 165/88 nur T1; Beisatz: Hier: Unfall durch Trinken aus einer auf der Werkbank des Versicherten stehenden, nicht besonders gekennzeichneten Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand, infolge Verwechslung mit einer normalen Bierflasche. (T6) Veröff: SSV-NF 2/76 TE OGH 1989-05-23 10 ObS 175/89 Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7) TE OGH 1989-11-07 10 ObS 288/89 Beis wie T4; Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 341/89 Beisatz: Kein zeitlicher Zusammenhang bei unangemessen langem Zeitraum zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges. (T8) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 221/90 Beis wie T4 nur: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. (T9)Beis wie T4 nur: Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. (T9) TE OGH 1990-12-18 10 ObS 392/90 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/167 TE OGH 1992-11-10 10 ObS 137/92 TE OGH 1996-01-09 10 ObS 264/95 Auch; Beisatz: Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. (T10) Beisatz: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur, wenn und solange der Dienstnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. (T11)Auch; Beisatz: Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in Paragraph 175, Absatz 2, ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. (T10) Beisatz: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur, wenn und solange der Dienstnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im Paragraph 175, Absatz eins, genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. (T11) TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2141/96t nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines im Hausdienst eines Museums Beschäftigten, der beim Reinigen des Buffets einen Schluck aus einer dort aufbewahrten Weinflasche nahm, in der sich jedoch ein Spülmittel befand. (T12) TE OGH 1998-03-31 10 ObS 93/98v Vgl auch TE OGH 1998-11-10 10 ObS 282/98p nur T1; Beis wie T9 TE OGH 1999-11-30 10 ObS 175/99d Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. (T13) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 265/01w Vgl auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T14) TE OGH 2003-04-08 10 ObS 48/03m Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom Fall des §90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§175 Abs2 Z7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. (T15); Beisatz: Hier: Erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes. (T16)Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom Fall des §90 Absatz 2, Ziffer 6, B-KUVG (§175 Abs2 Z7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. (T15); Beisatz: Hier: Erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes. (T16) TE OGH 2016-11-11 10 ObS 133/16f Auch; Beis wie T15 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 111/17x Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T17) TE OGH 2018-04-17 10 ObS 5/18k Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2021-01-19 10 ObS 158/20p Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers während eines Tennisspiels, das er im Rahmen des ihm als Polizeibeamter zustehenden „Dienstsports“ mit seinem Bruder im örtlichen Tennisklub absolviert hat. (T18) Beisatz: Hier: Vorliegen eines Dienstunfalls verneint; nur zeitlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (weil das Tennisspiel während der Dienstzeit ausgeführt werden durfte). (T19) Beisatz: Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert werden. (T20)Beisatz: Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd Paragraph 90, B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert werden. (T20) TE OGH 2021-12-14 2 Ob 185/21a Beis wie T17 TE OGH 2023-08-22 10 ObS 57/23i vgl; Beisatz nur wie T17 Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T21) TE OGH 2024-01-16 10 ObS 130/23z vgl; nur T1; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: Unfall bei Mountainbike-Tour, die der Kläger im Rahmen des ihm als Polizeibeamten zustehenden Dienstsports absolviert hat. Dienstunfall verneint. (T22) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 106/24x nur T1 Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084229
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.