RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032699 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl7Ob99/69; 2Ob163/71; 6Ob227/72; 1Ob200/73; 1Ob58/75; 2Ob192/76; 5Ob865/76; 8Ob557/85; 5Ob516/86; 11Os88/86; 7Ob30/86; 1Ob512/88; 8Ob590/89; 7Ob539/89; 3Ob515/95; 1Ob638/95; 8Ob271/00m; 7Ob137/02a; 3Ob191/09y; 8Ob45/12v; 8Ob99/23a; 10Ob29/25z NormABGB §1392 E ABGB §1393 A ABGB §1396 ZPO §1 Ac RechtssatzOb der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig (mit eingehender Stellungnahme zur bisherigen Literatur und Judikatur!). EntscheidungstexteTE OGH 1969-07-02 7 Ob 99/69 Veröff: SZ 42/105 = JBl 1970,198 = EvBl 1970/147 S 240 = VersR 1971,678 TE OGH 1971-10-28 2 Ob 163/71 TE OGH 1972-11-16 6 Ob 227/72 TE OGH 1974-02-13 1 Ob 200/73 TE OGH 1975-06-25 1 Ob 58/75 Vgl auch TE OGH 1976-09-30 2 Ob 192/76 Beisatz: Hier: Jedoch Zession mit bedingter Rückzession. (T1) TE OGH 1976-12-13 5 Ob 865/76 TE OGH 1985-10-10 8 Ob 557/85 Beisatz: Mit ausdrücklicher Ablehnung von Grillberger in ÖJZ 1978,141 ff und weiterer in der Literatur dagegen vorgebrachter Argumente. Gerade dann, wenn diese Vorgangsweise auf Grund besonderer materiellrechtlicher Vorschriften vereinbart wird (hier: § 13 AusfFV 1981), kann nicht die Rede davon sein, daß sie auf Grund allgemeiner dogmatischer Überlegungen nicht zulässig wäre. (T2)Beisatz: Mit ausdrücklicher Ablehnung von Grillberger in ÖJZ 1978,141 ff und weiterer in der Literatur dagegen vorgebrachter Argumente. Gerade dann, wenn diese Vorgangsweise auf Grund besonderer materiellrechtlicher Vorschriften vereinbart wird (hier: Paragraph 13, AusfFV 1981), kann nicht die Rede davon sein, daß sie auf Grund allgemeiner dogmatischer Überlegungen nicht zulässig wäre. (T2) TE OGH 1986-06-24 5 Ob 516/86 Auch TE OGH 1987-03-31 11 Os 88/86 Vgl auch TE OGH 1987-06-04 7 Ob 30/86 nur: Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. (T3) Beisatz: Hier: Inkassozession (T4) Veröff: VersRdSch 1989,25 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 512/88 Auch; nur: Eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig. (T5) TE OGH 1989-06-15 8 Ob 590/89 Beisatz: Jede echte Zession hat grundsätzlich zur Folge, daß der Zedent nicht mehr berechtigt ist, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen. Bei der "stillen" Abtretung ist der Zedent wie jeder sonstige indirekte Stellvertreter im eigenen Namen forderungslegitimiert, auch wenn dem anderen Teil bekannt ist, daß er für Rechnung eines anderen auftritt. (T6) TE OGH 1989-07-06 7 Ob 539/89 Vgl; Beisatz: Eine Verselbständigung der Bürgschaftsordnung ist in Ausnahmsfällen anzuerkennen zB wenn nach Auflösung der Treuhand der Treuhänder noch berechtigt bzw verpflichtet bleiben soll, die Kreditsaldoforderung im eigenen Namen geltend zu machen und die vom Schuldner allenfalls erhaltenen Leistungen dem Treugeber abzuliefern (abgeschwächte Abtretung). (T7) TE OGH 1995-06-14 3 Ob 515/95 nur T3; Veröff: SZ 68/114 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 638/95 Vgl; Beisatz: Auch bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen. (T8) Veröff: SZ 69/57 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m nur T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2002-09-25 7 Ob 137/02a Vgl auch TE OGH 2009-11-25 3 Ob 191/09y Beis wie T8 TE OGH 2013-03-04 8 Ob 45/12v Vgl auch; Beisatz: Dingliche Rechte gehören nicht zu den in § 1393 ABGB genannten „veräußerlichen Rechten“. Tritt jedoch der Erbe einem Legatar nicht nur den Herausgabeanspruch, sondern alle Rechte an der vermachten Sache ab, so ist der Legatar zur unmittelbaren Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aktiv legitimiert. (T9)Vgl auch; Beisatz: Dingliche Rechte gehören nicht zu den in Paragraph 1393, ABGB genannten „veräußerlichen Rechten“. Tritt jedoch der Erbe einem Legatar nicht nur den Herausgabeanspruch, sondern alle Rechte an der vermachten Sache ab, so ist der Legatar zur unmittelbaren Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aktiv legitimiert. (T9) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 99/23a vgl TE OGH 2025-10-21 10 Ob 29/25z nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032699
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