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{'item': '4Ob42/69; 4Ob12/77; 4Ob68/77 (4Ob69/77); 4Ob42/78; 9ObA197/92 (9ObA198/92-9ObA200/92); 3Ob2065/96i; 4Ob217/99m; 8ObA289/01k; 8ObA176/02v; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033826 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl4Ob42/69; 4Ob12/77; 4Ob68/77 (4Ob69/77); 4Ob42/78; 9ObA197/92 (9ObA198/92-9ObA200/92); 3Ob2065/96i; 4Ob217/99m; 8ObA289/01k; 8ObA176/02v; 9ObA25/05z (9ObA26/05x); 9ObA53/05t; 9ObA168/13s; 9ObA66/14t; 9ObA46/14a; 8ObA55/15v; 8ObA9/16f; 8ObA45/16z; 9ObA135/16t; 8ObA18/17f; 9ObA89/17d; 7Ob219/18h; 9ObA147/19m; 9ObA117/19z; 9ObA103/21v; 9Ob45/23t; 9ObA50/23b; 2Ob93/24a NormABGB §1437 GehG 1956 §13a RechtssatzDer gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlässt, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, und der überdies die ihm gemäß § 16 Abs 2 VBG, § 4 Abs 1 GehG 1956 obliegende Meldepflicht verletzt, kann guter Glaube nicht zugebilligt werden.Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlässt, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, und der überdies die ihm gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VBG, Paragraph 4, Absatz eins, GehG 1956 obliegende Meldepflicht verletzt, kann guter Glaube nicht zugebilligt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1969-07-15 4 Ob 42/69 Veröff: JBl 1970,47 = Arb 8645 = SozM ID/733 TE OGH 1977-02-22 4 Ob 12/77 nur: Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. (T1) TE OGH 1977-05-03 4 Ob 68/77 nur T1; Veröff: IndS 1978 H2,1089 TE OGH 1978-10-10 4 Ob 42/78 nur T1; Veröff: ZAS 1980,20 (mit Anmerkung von Gitter) TE OGH 1992-07-08 9 ObA 197/92 nur T1; Beisatz: Gemäß § 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. (T2)nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 1437, 326, ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. (T2) Beisatz: Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage. (T3) Veröff: DRdA 1993,214 (Wachter) = WBl 1993,20 = RdW 1993,84 TE OGH 1996-03-27 3 Ob 2065/96i nur T1 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 217/99m Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsberechtigter. (T4) TE OGH 2001-11-29 8 ObA 289/01k nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall. (T5) TE OGH 2002-11-07 8 ObA 176/02v nur: Redlichkeit beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) ist schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. (T6) Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung. (T7) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 25/05z nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2005-08-03 9 ObA 53/05t nur T1; Veröff: SZ 2005/110 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 168/13s Beis wie T5 TE OGH 2014-07-22 9 ObA 66/14t nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der ohnehin zweifelnde Arbeitnehmer berücksichtigte bei seiner Internetrecherche sein konkretes Wissen über das jederzeit lösbare Probearbeitsverhältnis nicht, weswegen er beim Verbrauch irrtümlich angewiesener Entgeltfortzahlung nach Beendigung in der Probezeit nicht als gutgläubig angesehen wurde. (T8) TE OGH 2014-07-22 9 ObA 46/14a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-25 8 ObA 55/15v Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2016-04-27 8 ObA 9/16f Auch; nur: Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T9) TE OGH 2016-08-30 8 ObA 45/16z nur T9; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T9 wurde gelöscht. - Mai 2020 (T10) TE OGH 2017-01-26 9 ObA 135/16t nur T9; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-03-28 8 ObA 18/17f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d nur T1 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 219/18h Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche. (T11) TE OGH 2020-02-26 9 ObA 147/19m Vgl; nur T9 TE OGH 2020-04-29 9 ObA 117/19z Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Überzahlung auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich. (T12) TE OGH 2021-12-15 9 ObA 103/21v Vgl TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b nur T9 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033826

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.