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OGH Rechtssatz RS0013894 (4Ob540/69 (4Ob541/69))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013894 Entscheidungsdatum15.07.1969 Geschäftszahl4Ob540/69 (4Ob541/69); 5Ob141/72; 1Ob252/72; 1Ob163/11v; 7Ob27/13s; 3Ob201/15b; 7Ob210/20p NormABGB §854 RechtssatzDas im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.Das im Paragraph 854, ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der Paragraphen 828, ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im Paragraph 854, ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.

EntscheidungstexteTE OGH 1969-07-15 4 Ob 540/69 TE OGH 1972-09-19 5 Ob 141/72 nur: Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. (T1)nur: Das im Paragraph 854, ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der Paragraphen 828, ff ABGB zu verstehen. (T1) TE OGH 1973-02-21 1 Ob 252/72 Veröff: SZ 46/21 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 163/11v Auch TE OGH 2013-05-23 7 Ob 27/13s Beisatz: In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet ein Akzessorium des Alleineigentums. (T2) Veröff: SZ 2013/52 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 201/15b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T3) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 210/20p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013894

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.