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{'item': ['6Ob169/69', '7Ob162/69', '5Ob294/69', '5Ob298/69', '4Ob602/69', '7Ob232/69', '7Ob14/71', '6Ob183/72', '8Ob244/72', '7Ob15/73', '7Ob45/74',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.08.1969 Geschäftszahl6Ob169/69; 7Ob162/69; 5Ob294/69; 5Ob298/69; 4Ob602/69; 7Ob232/69; 7Ob14/71; 6Ob183/72; 8Ob244/72; 7Ob15/73; 7Ob45/74; 2Ob164/74; 3Ob10/75; 3Ob558/77 NormMG idF MRÄG §19 Abs2 Z13 B;MG in der Fassung MRÄG §19 Abs2 Z13 B; RechtssatzDer Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1969/08/13 6 Ob 169/69 Veröff: SZ 42/115 = MietSlg 21556 TE OGH 1969/10/22 7 Ob 162/69 Veröff: MietSlg 21556 TE OGH 1969/11/26 5 Ob 294/69 Veröff: EvBl 1970/114 S 185 = MietSlg 21556 TE OGH 1969/11/26 5 Ob 298/69 Veröff: MietSlg 21556 TE OGH 1969/12/02 4 Ob 602/69 Veröff: MietSlg 21556 TE OGH 1970/01/14 7 Ob 232/69 Veröff: MietSlg 22406 TE OGH 1971/01/27 7 Ob 14/71 Veröff: MietSlg 23425 TE OGH 1972/09/21 6 Ob 183/72 Veröff: MietSlg 24345 TE OGH 1972/12/12 8 Ob 244/72 TE OGH 1973/02/07 7 Ob 15/73 nur: Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. (T1) Veröff: MietSlg 25336 TE OGH 1974/03/28 7 Ob 45/74 nur T1; Veröff: ImmZ 1974,205 TE OGH 1974/06/06 2 Ob 164/74 TE OGH 1975/03/04 3 Ob 10/75 nur: Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. (T2) Beisatz: Es genügt ferner bereits ein echtes, schutzwürdiges Interesse des Mieters an der aufgekündigten Wohnung zur Verneinung des Kündigungsgrundes. (T3) Veröff: MietSlg 27405 nur: Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. (T2) Beisatz: Es genügt ferner bereits ein echtes, schutzwürdiges Interesse des Mieters an der aufgekündigten Wohnung zur Verneinung des Kündigungsgrundes. (T3) Veröff: MietSlg 27405 TE OGH 1978/02/21 3 Ob 558/77 Vgl; Veröff: MietSlg 30424 RechtssatznummerRS0068775

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.