OGH Rechtssatz RS0017289 (3Ob95/69 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017289 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl3Ob95/69; 3Ob591/90; 1Ob215/13v; 5Ob208/13v; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 2Ob32/21a; 2Ob59/23z NormABGB §889 VersVG §81 ff RechtssatzNach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 889, ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1969-08-27 3 Ob 95/69 TE OGH 1991-01-23 3 Ob 591/90 nur: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung beiden je zur Hälfte zu. (T1)nur: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 889, ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung beiden je zur Hälfte zu. (T1) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 215/13v Auch TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch. (T2) TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. (T3) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Vgl TE OGH 2021-05-26 2 Ob 32/21a Vgl; Beisatz: Hier: Schmerzengeldforderung als teilbare Nachlassforderung. (T4) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017289