RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013211 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl1Ob148/69; 1Ob712/76; 1Ob701/77; 5Ob640/78; 1Ob549/79; 7Ob580/80; 3Ob9/82; 1Ob702/84; 4Ob1518/92; 1Ob557/92; 1Ob650/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 4Ob269/99h; 9Ob85/00s; 2Ob100/99s; 6Ob119/04z; 8Ob101/04t; 1Ob220/05t; 5Ob61/06s; 1Ob213/07s; 10Ob53/08d; 2Ob155/08w; 1Ob145/12y; 4Ob162/20g; 7Ob145/23h; 5Ob80/25p NormABGB §825 A ABGB §828 ABGB §833 A RechtssatzGrenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird. EntscheidungstexteTE OGH 1969-08-28 1 Ob 148/69 SZ 42/119 = MietSlg 21066
(45)= MietSlg 21731 TE OGH 1976-09-21 1 Ob 712/76 MietSlg 28050 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 701/77 SZ 51/56 TE OGH 1978-07-14 5 Ob 640/78 SZ 51/115 TE OGH 1979-03-14 1 Ob 549/79 Beisatz: Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke; im Streitfall greifen die Regeln der §§ 834 ff ABGB ein. (T1)Beisatz: Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke; im Streitfall greifen die Regeln der Paragraphen 834, ff ABGB ein. (T1) TE OGH 1980-04-24 7 Ob 580/80 TE OGH 1982-03-24 3 Ob 9/82 Beis wie T1 nur: Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke. (T2) = MietSlg 34065 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 702/84 Beis wie T1; SZ 58/10 = JBl 1985,614 TE OGH 1992-02-18 4 Ob 1518/92 Auch TE OGH 1992-04-01 1 Ob 557/92 TE OGH 1993-01-29 1 Ob 650/92 nur T2; EvBl 1993/186 S 772 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 556/93 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache. (T3) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 269/99h Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/150 TE OGH 2000-06-28 9 Ob 85/00s Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-08-02 2 Ob 100/99s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-07-08 6 Ob 119/04z Beis wie T2 TE OGH 2004-11-11 8 Ob 101/04t Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2004/159 TE OGH 2005-12-13 1 Ob 220/05t Vgl; Beis wie T3 nur: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen. (T4); Beis wie T1 nur: Der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke. (T5) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 61/06s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 3 Abs 4 WEG
- (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph 3, Absatz 4, WEG
- (T6) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 213/07s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-06-10 10 Ob 53/08d Auch; Beisatz: Nach der zu § 828 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Sache derart gebrauchen, dass er hiedurch den Gebrauch durch die anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen. Der Gebrauch des einen Miteigentümers findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs. (T7)Auch; Beisatz: Nach der zu Paragraph 828, ABGB ergangenen Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Sache derart gebrauchen, dass er hiedurch den Gebrauch durch die anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen. Der Gebrauch des einen Miteigentümers findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs. (T7) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; Beisatz: Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen. (T8); Auch Beis wie T1; Beisatz: Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. (T9) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 145/12y Vgl TE OGH 2020-10-20 4 Ob 162/20g TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Keine titellose Benützung durch den anderen Miteigentümer (mit seiner Lebensgefährtin), da die klagende Miteigentümerin keinen konkreten Gebrauch beansprucht. (T10) TE OGH 2025-06-25 5 Ob 80/25p vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013211