Abs2 Z11 B1;
Abs2 Z11 C1;
Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11
sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 10 und 13
verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Z 11)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (§ 19 Abs 2 Z 10
) beziehungsweise des Verlassens (§ 19 Abs 2 Z 13
) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11,
sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10 und 13
verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Ziffer 11,)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10,
) beziehungsweise des Verlassens (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13,
) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein. EntscheidungstexteTE OGH 1969/09/10 7 Ob 142/69 Mehrheitsbeschluss; Veröff: MietSlg 21487
sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. (T1) Veröff: MietSlg 24303 nur: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11,
sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. (T1) Veröff: MietSlg 24303 TE OGH 1974/04/02 3 Ob 56/74 nur T1 TE OGH 1975/09/03 1 Ob 174/75 Beisatz: Gemeinsamer Haushalt muss in der aufgekündigten Wohnung bestehen. (T2) Veröff: MietSlg 27419 TE OGH 1979/05/02 3 Ob 517/79 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1987/01/22 8 Ob 688/86 nur T1 TE OGH 2000/04/05 9 Ob 90/00a Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung ist der Zeitpunkt des gemeinsamen Auszuges aus der aufgekündigten Wohnung maßgebend. (T3) Beisatz: Nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T4) Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung ist der Zeitpunkt des gemeinsamen Auszuges aus der aufgekündigten Wohnung maßgebend. (T3) Beisatz: Nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. (T4) TE OGH 2006/09/21 2 Ob 178/06z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung der gemeinsame Auszug aus der aufgekündigten Wohnung als maßgebender Zeitpunkt anzusehen wäre, müsste auch hinsichtlich der konkreten Absehbarkeit eines dringenden Bedarfs der zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person auf den damaligen Zeitpunkt (und nicht jenen der Zustellungder Aufkündigung) abgestellt werden. (T5) RechtssatznummerRS0068904
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.