RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005722 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl8Ob137/69 (8Ob170/69); 4Ob562/75; 4Ob563/77; 6Ob697/78; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 5Ob555/83; 7Ob636/95; 6Ob157/00g; 10Ob18/25g; 1Ob27/25i; 4Ob11/25h; 4Ob61/25m; 9Ob9/25a; 10Ob5/25w; 4Ob28/25h; 9Ob22/25p; 8Ob11/25p; 7Ob34/25p; 3Ob30/25w; 2Ob31/25k; 1Ob28/25m; 5Ob7/25b; 8Ob95/25s NormEO §390 Abs3 IVA EO §390 Abs3 VEO §390 Abs3 römisch fünf EO §390 Abs3 VIEO §390 Abs3 römisch sechs EO §390 Abs3 VIIEO §390 Abs3 römisch sieben RechtssatzDie Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln.Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 3, EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln. EntscheidungstexteTE OGH 1969-09-16 8 Ob 137/69 EvBl 1970/47 S 77 = NZ 1970,69 = SZ 42/125 TE OGH 1975-07-30 4 Ob 562/75 Auch; Beisatz: Fristsetzung für den Erlag der Sicherheit, widrigenfalls die EV aufgehoben würde. (T1) TE OGH 1977-11-22 4 Ob 563/77 Vgl TE OGH 1978-08-23 6 Ob 697/78 Vgl auch; Beisatz: Ist der Vollzug der grundbücherlichen Anmerkung der einstweiligen Verfügung nach dem Erlag der Klägerin vom Rekursgericht auferlegten Sicherheitsleistung von 10.000,-- S bereits angeordnet worden, dann muß der Auftrag zur Erhöhung der Kaution befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung dieser Frist abhängig gemacht werden. (T2) TE OGH 1981-12-22 5 Ob 41/81 nur: Die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. (T3)nur: Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 3, EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. (T3) Beis wie T1; MietSlg 33754
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.