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{'item': ['8Ob153/69', '1Ob163/73', '1Ob177/75', '7Ob665/78', '5Ob37/92', '4Ob2024/96t', '5Ob454/97v', '1Ob80/97i', '1Ob36/00a', '8Ob131/02a', '5Ob266

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013398 Entscheidungsdatum16.09.1969 Geschäftszahl8Ob153/69; 1Ob163/73; 1Ob177/75; 7Ob665/78; 5Ob37/92; 4Ob2024/96t; 5Ob454/97v; 1Ob80/97i; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob266/03h; 8Ob59/04s; 5Ob102/09z; 5Ob200/10p; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g NormABGB §833 A; ABGB §833 D2; ABGB §1090 IIIA RechtssatzDie anlässlich der vertraglichen Benützungsregelung dem Miteigentümer eingeräumte unbeschränkte Verfügungsmacht über den zur Benützung überlassenen Teil ist einer auch zur Vermietung mit Wirkung für die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer berechtigenden Verwaltungsvollmacht gleichzuhalten (MietSlg 17043, MietSlg 4902). EntscheidungstexteTE OGH 1969-09-16 8 Ob 153/69 Veröff: SZ 42/126 = MietSlg 21068 TE OGH 1973-10-03 1 Ob 163/73 Veröff: MietSlg 25053 TE OGH 1975-09-17 1 Ob 177/75 Auch; Veröff: MietSlg 27084

(9)TE OGH 1978-09-07 7 Ob 665/78 Beisatz: Tauglicher Rechtstitel des Mieters für die Dauer der Benützungsregelung. (T1) TE OGH 1992-04-07 5 Ob 37/92 Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T2) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 454/97v Veröff: SZ 70/256 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Auch; Beisatz: Eine solche "Verwaltungsvollmacht" berechtigt ihn nicht, allein den gesamten an dem ihm zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil eingetretenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich auch dann an der gemeinsamen Sache und nicht etwa in einem dem Miteigentümer jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, steht die im Miteigentum des Klägers befindliche Liegenschaft doch unbestrittenermaßen nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Schaden auf die gesamte Liegenschaft auswirkt, wenngleich nur ein abgrenzbarer, aber nicht im Wohnungseigentum stehender Teil hievon unmittelbar betroffen ist. (T4) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T5) TE OGH 2002-08-29 8 Ob 131/02a Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T6)Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 in Verbindung mit Paragraph 24 a, WEG insoweit überflüssig wäre. (T6) TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T7) TE OGH 2004-06-24 8 Ob 59/04s TE OGH 2009-11-10 5 Ob 102/09z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a TE OGH 2021-10-20 5 Ob 29/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013398

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.