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{'item': '5Ob215/69; 1Ob98/75 (1Ob99/75); 5Ob703/81; 5Ob86/88; 5Ob136/03s; 6Ob239/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044109 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl5Ob215/69; 1Ob98/75 (1Ob99/75); 5Ob703/81; 5Ob86/88; 5Ob136/03s; 6Ob239/23z NormMG §21 B3 ZPO §527 B3b RechtssatzIn der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1969-09-17 5 Ob 215/69 Veröff: MietSlg 21824 TE OGH 1975-08-27 1 Ob 98/75 TE OGH 1981-12-15 5 Ob 703/81 TE OGH 1988-11-08 5 Ob 86/88 nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss im Verfahren nach § 37 MRG. (T2)nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss im Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T2) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 136/03s Auch; nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T4)Auch; nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T4) TE OGH 2024-03-20 6 Ob 239/23z vgl; nur T1; nur T3 Beisatz: Hier: Die Beklagte ist nicht formell beschwert, weil das Rekursgericht ihrem Rekursantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vollinhaltlich entsprochen hat. Aus der Begründung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden, weil das Rekursgericht keinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 527 Abs 2 ZPO gefasst, sondern den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben hat, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss, sodass damit in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt. (T5)Beisatz: Hier: Die Beklagte ist nicht formell beschwert, weil das Rekursgericht ihrem Rekursantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vollinhaltlich entsprochen hat. Aus der Begründung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden, weil das Rekursgericht keinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefasst, sondern den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben hat, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss, sodass damit in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.