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{'item': ['9Os205/68', '11Os183/78', '9Os120/81', '11Os26/82', '9Os142/82', '12Os55/85', '11Os184/85', '9Os76/85', '14Os99/89', '14Os158/94', '13Os105

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1969 Geschäftszahl9Os205/68; 11Os183/78; 9Os120/81; 11Os26/82; 9Os142/82; 12Os55/85; 11Os184/85; 9Os76/85; 14Os99/89; 14Os158/94; 13Os105/02 NormStPO §228; StPO §229; StPO §281 Z3; RechtssatzDie Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (vgl SSt IV 3, XXXII 9 ua).Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 229, StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des Paragraph 228, StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vergleiche SSt römisch vier 3, römisch 32 9 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1969/09/18 9 Os 205/68 TE OGH 1979/03/06 11 Os 183/78 Vgl; Beisatz: Allenfalls Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wenn bei Öffentlichkeitsausschluß die Beschuldigtenverantwortung oder die Beweisergebnisse anders gewesen wären (§ 281 Abs 3 StPO). (T1) Vgl; Beisatz: Allenfalls Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wenn bei Öffentlichkeitsausschluß die Beschuldigtenverantwortung oder die Beweisergebnisse anders gewesen wären (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). (T1) TE OGH 1981/08/11 9 Os 120/81 TE OGH 1982/04/28 11 Os 26/82 TE OGH 1983/03/22 9 Os 142/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 213 FinStrG. (T2) Beis wie T1 (hier verneint); Veröff: SSt 54/23 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 213, FinStrG. (T2) Beis wie T1 (hier verneint); Veröff: SSt 54/23 TE OGH 1985/06/27 12 Os 55/85 Vgl auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Mißachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T3) Vgl auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des Paragraph 228, StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Mißachtung der Formvorschriften des Paragraph 229, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T3) TE OGH 1986/03/17 11 Os 184/85 Vgl; Beis wie T1 (hier verneint); Veröff: SSt 57/17 TE OGH 1986/07/02 9 Os 76/85 Vgl aber; Beisatz: Meritorische Behandlung des Einwands, in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im § 229 StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen und damit die Vorschrift des § 228 StPO verletzt worden. (T4) Vgl aber; Beisatz: Meritorische Behandlung des Einwands, in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im Paragraph 229, StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen und damit die Vorschrift des Paragraph 228, StPO verletzt worden. (T4) TE OGH 1989/10/11 14 Os 99/89 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1994/12/20 14 Os 158/94 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2003/01/29 13 Os 105/02 Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0098176

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.