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{'item': ['11Os30/69', '11Os80/70', '2Ob4/72', '2Ob145/78', '8Ob119/82', '2Ob45/83', '8Ob74/85', '2Ob195/97h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1969 Geschäftszahl11Os30/69; 11Os80/70; 2Ob4/72; 2Ob145/78; 8Ob119/82; 2Ob45/83; 8Ob74/85; 2Ob195/97h NormStVO §20 Abs1 IC2;

§20

Abs3 III;

§20

Abs3 römisch drei;

§49

Abs1;

§50Z4; Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4

) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 1

jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei, es verhält ihn aber, weil es auch die Ankündigung enthält, daß die einmündigenden oder querenden Straßen durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung" abgeschirmt sind und ihm der Vorrang zukomme, nicht schlechthin zu einer Verminderung der Geschwindigkeit.Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (Paragraph 50, Ziffer 4,

) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz eins,

jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei, es verhält ihn aber, weil es auch die Ankündigung enthält, daß die einmündigenden oder querenden Straßen durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung" abgeschirmt sind und ihm der Vorrang zukomme, nicht schlechthin zu einer Verminderung der Geschwindigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1969/09/18 11 Os 30/69 Veröff: ZVR 1970/110 S 153 = KJ 1970,42 TE OGH 1970/06/26 11 Os 80/70 Veröff: ZVR 1971/16 S 22 TE OGH 1972/09/21 2 Ob 4/72 Beisatz: Zubilligung einer Vorbremszeit von 0,8 - 1 Sekunde. (T1) Veröff: ZVR 1974/7 S 7 TE OGH 1978/10/12 2 Ob 145/78 Vgl; Veröff: ZVR 1979/296 S 359 TE OGH 1982/06/03 8 Ob 119/82 Veröff: ZVR 1983/247 S 289 TE OGH 1984/02/29 2 Ob 45/83 nur: Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4

) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 1

jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei. (T2) Veröff: ZVR 1984/290 S 298 nur: Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (Paragraph 50, Ziffer 4,

) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz eins,

jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei. (T2) Veröff: ZVR 1984/290 S 298 TE OGH 1985/12/18 8 Ob 74/85 Veröff: ZVR 1987/22 S 75 TE OGH 1997/09/25 2 Ob 195/97h Auch; Beisatz: Die Begründung dafür liegt darin, daß dem Vorrangberechtigten durch das erwähnte Gefahrenzeichen auch angekündigt wird, daß die einmündenden oder querenden Straßen durch entsprechende Verkehrszeichen abgeschirmt sind und daß ihm der Vorrang zukommt; er darf daher darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker den ihm zukommenden Vorrang respektieren und ihrer Wartepflicht nachkommen, solange nicht ein vorschriftswidriges Verhalten solcher Fahrzeuglenker für ihn erkennbar ist. (T3) RechtssatznummerRS0075008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.