A;
Ac;
Ca;
Z4 B;
A;
Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56
zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281
begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. Kam es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen, die nicht jedes für sich mit Berufung wegen des Strafmaßes anfechtbar sind, so kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren oder nach Eintritt der Rechtskraft des einen Urteils im Berufungsverfahrens wegen des anderen die Anwendung des § 265
im Hinblick auf das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil beantragen oder schließlich nach Rechtskraft beider Urteile im Sinne des § 410
eine solche Strafmilderung begehren, daß er durch die getrennte Durchführung beider Strafverfahren im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist als wenn beide Strafverfahren vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vereinigt worden wären.Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des Paragraph 56,
zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281,
begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. Kam es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen, die nicht jedes für sich mit Berufung wegen des Strafmaßes anfechtbar sind, so kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren oder nach Eintritt der Rechtskraft des einen Urteils im Berufungsverfahrens wegen des anderen die Anwendung des Paragraph 265,
im Hinblick auf das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil beantragen oder schließlich nach Rechtskraft beider Urteile im Sinne des Paragraph 410,
eine solche Strafmilderung begehren, daß er durch die getrennte Durchführung beider Strafverfahren im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist als wenn beide Strafverfahren vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vereinigt worden wären. EntscheidungstexteTE OGH 1969/09/19 12 Os 201/69 Veröff: EvBl 1970/142 S 220 = RZ 1970,17 TE OGH 1970/01/23 12 Os 285/69 Beisatz: Keine getrennte Durchführung bei irreparabler Beeinträchtigung der Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten. (T1) TE OGH 1973/10/02 13 Os 16/73 Abweichend; nur: Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56
zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281
begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. (T2) Beisatz: Die Erwägungen treffen seit der Novellierung des § 283 Abs 1
durch Art II Z 14 StRÄG 1971 nicht mehr zu. (T3) Abweichend; nur: Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des Paragraph 56,
zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281,
begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. (T2) Beisatz: Die Erwägungen treffen seit der Novellierung des Paragraph 283, Absatz eins,
durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, StRÄG 1971 nicht mehr zu. (T3) TE OGH 1984/10/09 10 Os 76/84 Vgl auch; nur: So kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren. (T4) Beisatz: Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren auch nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde möglich. (T5) RechtssatznummerRS0096771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.