;
Abs2;
Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der Fragestellung nicht für notwendig befunden wird, ist dadurch keine der in den §§ 312 - 317
enthaltenen Vorschriften verletzt (hier keine Zusatzfragen nach § 195 StG - qualvoller Zustand - Begriff in Hauptfrage einbezogen).Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (Paragraph 316,
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der Fragestellung nicht für notwendig befunden wird, ist dadurch keine der in den Paragraphen 312, - 317
enthaltenen Vorschriften verletzt (hier keine Zusatzfragen nach Paragraph 195, StG - qualvoller Zustand - Begriff in Hauptfrage einbezogen). EntscheidungstexteTE OGH 1969/09/30 10 Os 126/69 TE OGH 1976/11/16 12 Os 133/76 TE OGH 1977/03/17 13 Os 14/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufnahme der Qualifikationen "in Gesellschaft und unter Verwendung einer Waffe" in die Hauptfrage. (T1) TE OGH 1977/06/14 11 Os 186/76 Ähnlich; Beisatz: Hier: Qualifikation nach Abs 2 des § 201 StGB. (T2) Ähnlich; Beisatz: Hier: Qualifikation nach Absatz 2, des Paragraph 201, StGB. (T2) TE OGH 1978/01/19 13 Os 181/77 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1978/10/25 10 Os 154/78 Beis wie T1 nur: Unter Verwendung einer Waffe. (T3) TE OGH 1980/06/24 9 Os 81/80 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1981/04/30 13 Os 49/81 Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 316
ist nur fakultativ. (T4) Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 316,
ist nur fakultativ. (T4) TE OGH 1982/04/28 11 Os 40/82 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 53/22 TE OGH 1982/09/14 10 Os 104/82 Gegenteilig; nur: Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen. (T5) Beisatz: Hauptfragen (sind) notwendigerweise anklagekonform (zu stellen). (T6) Gegenteilig; nur: Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (Paragraph 316,
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen. (T5) Beisatz: Hauptfragen (sind) notwendigerweise anklagekonform (zu stellen). (T6) TE OGH 1982/11/04 12 Os 138/82 Vgl auch TE OGH 1985/10/15 10 Os 115/85 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1985/12/04 9 Os 172/85 Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht nur zulässig, sondern mitunter sogar zweckmäßig, strafsatzändernde Umstände in die Hauptfrage aufzunehmen. (T7) TE OGH 1985/12/17 11 Os 170/85 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1986/02/12 9 Os 195/85 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1986/03/20 13 Os 197/85 Vgl auch; Beisatz: Dem Schwurgerichtshof nach § 217 Abs 2
grundsätzlich anheimgestellt. (T8) Vgl auch; Beisatz: Dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 217, Absatz 2,
grundsätzlich anheimgestellt. (T8) TE OGH 1987/09/17 13 Os 111/87 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1987/12/21 13 Os 170/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/09/19 11 Os 92/89 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1991/07/02 14 Os 51/91 Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass sich der Schwurgerichtshof vorliegend zu einer Vermengung dieser beiden Möglichkeiten entschlossen hat, indem er die Frage nach der Qualifikation der Verübung des Raubes durch Verwendung einer Waffe schon die Hauptfrage aufnahm, während er hinsichtlich der Zurechnung der Todesfolge eine uneigentliche Zusatzfrage stellte, wurden die Vorschriften über die Fragenstellung nicht verletzt. (T9) TE OGH 1991/10/09 11 Os 107/91 Vgl auch TE OGH 1992/06/11 12 Os 53/92 Vgl auch TE OGH 1993/04/20 14 Os 39/93 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1993/04/06 11 Os 14/93 Vgl auch TE OGH 1993/05/06 12 Os 31/93 Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1993/07/01 12 Os 35/93 Vgl auch TE OGH 1995/01/17 11 Os 161/94 Vgl auch TE OGH 1995/05/30 11 Os 48/95 Vgl auch TE OGH 1997/09/16 11 Os 65/97 Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2004/01/20 11 Os 125/03 Auch; Beisatz: Es bleibt dem Ermessen des Schwurgerichtshofes überlassen, in die Hauptfrage uneigentliche Zusatzfragen nach strafsatzändernden Umständen aufzunehmen. (T10) TE OGH 2004/03/30 11 Os 161/03 Auch; nur: Das Gesetz räumt dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen. (T11); Beisatz: Wird ein qualifizierendes Moment, das nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt, in die Hauptfrage aufgenommen, müssen die Geschworenen in der Rechtsbelehrung auf die in §330
vorgesehene Möglichkeit einer teilweisen Bejahung unter Beifügung von Beschränkungen hingewiesen werden. (T12) Auch; nur: Das Gesetz räumt dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (Paragraph 316,
), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen. (T11); Beisatz: Wird ein qualifizierendes Moment, das nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt, in die Hauptfrage aufgenommen, müssen die Geschworenen in der Rechtsbelehrung auf die in §330
vorgesehene Möglichkeit einer teilweisen Bejahung unter Beifügung von Beschränkungen hingewiesen werden. (T12) TE OGH 2008/08/19 11 Os 73/08g Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0100696
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.