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OGH Rechtssatz RS0021182 (5Ob258/69)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021182 Entscheidungsdatum08.10.1969 Geschäftszahl5Ob258/69; 3Ob141/81; 5Ob258/08i; 1Ob95/17b; 5Ob8/19s NormABGB §1116a Rechtssatz§ 1116a ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.Paragraph 1116 a, ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.

EntscheidungstexteTE OGH 1969-10-08 5 Ob 258/69 Veröff: MietSlg 21220 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 141/81 Veröff: JBl 1984,611 (dazu Wilhelm, JBl 1984,594) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 258/08i Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T1)Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß Paragraph 14, MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T1) Beiastz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T2) Veröff: SZ 2009/31 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 95/17b Vgl auch TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021182

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.