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Europaius

4Ob346/69

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.10.1969 Geschäftszahl4Ob346/69; 9ObA237/02x NormZPO §298;

RechtssatzEs verstößt gegen § 298 ZPO, wenn das Gericht in die von einer Partei vorgelegten Urkunden Einsicht nimmt, der Gegenpartei aber diese Einsicht verweigert.Es verstößt gegen Paragraph 298, ZPO, wenn das Gericht in die von einer Partei vorgelegten Urkunden Einsicht nimmt, der Gegenpartei aber diese Einsicht verweigert.

EntscheidungstexteTE OGH 1969/10/14 4 Ob 346/69 Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77 TE OGH 2002/12/04 9 ObA 237/02x Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt bei der Beischaffung einer Urkunde durch das Gericht von dritter Seite beiden Streitteilen zugute. (T1) RechtssatznummerRS0040391

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