RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044282 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl7Ob183/69; 7Ob172/72; 1Ob18/82; 1Ob535/84; 8Ob693/86; 5Ob523/89; 5Ob561/89; 2Ob176/97i; 9Ob61/08y; 7Ob109/10w; 9Ob5/16z; 4Ob121/21d; 4Ob123/21y; 6Ob127/25g; 2Ob6/26k NormZPO §528 G ZPO §528 Abs2 Z6 Rechtssatz§ 528 Abs 1 fünfter Fall ZPO schließt für alle über Beschlüsse im Besitzstörungsverfahren erster Instanz ergehenden Entscheidungen des Rekursgerichtes, mögen diese meritorischer oder formeller Art sein, die Anfechtbarkeit aus.Paragraph 528, Absatz eins, fünfter Fall ZPO schließt für alle über Beschlüsse im Besitzstörungsverfahren erster Instanz ergehenden Entscheidungen des Rekursgerichtes, mögen diese meritorischer oder formeller Art sein, die Anfechtbarkeit aus. EntscheidungstexteTE OGH 1969-10-29 7 Ob 183/69 TE OGH 1972-08-09 7 Ob 172/72 Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses in einer Besitzstörungssache wegen Verspätung. (T1) TE OGH 1982-05-19 1 Ob 18/82 Beis wie T1 TE OGH 1984-03-14 1 Ob 535/84 Beis wie T1 nur: Hier Zurückweisung eines Rekurses in einer Besitzstörungssache. (T2) TE OGH 1986-12-17 8 Ob 693/86 Auch; Beisatz: Ausgeschlossen sind auch außerordentliche Revisionsrekurse im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO. (T3)Auch; Beisatz: Ausgeschlossen sind auch außerordentliche Revisionsrekurse im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. (T3) TE OGH 1989-03-14 5 Ob 523/89 Beis wie T3 TE OGH 1989-05-23 5 Ob 561/89 Beis wie T1 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 176/97i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 61/08y Beisatz: Dies gilt auch für den hier gegenständlichen Fall der Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnte. (T4)Beisatz: Dies gilt auch für den hier gegenständlichen Fall der Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnte. (T4) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 109/10w Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens. (T5) TE OGH 2016-02-25 9 Ob 5/16z Beis wie T5; Beisatz: Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten. (T6)Beis wie T5; Beisatz: Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten. (T6) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 121/21d Beis wie T6; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die Ausnahme des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein. (T7)Beis wie T6; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, JN vorliegt. Die Ausnahme des Paragraph 502, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins, ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO nicht ein. (T7) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 123/21y Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 127/25g TE OGH 2026-01-20 2 Ob 6/26k Beisatz: § 528 Abs 3a ZPO idF BGBl I 112/2025 ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T8)Beisatz: Paragraph 528, Absatz 3 a, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2025, ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044282
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