RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041026 Entscheidungsdatum24.03.2023 Geschäftszahl8Ob221/69; 2Ob119/72; 7Ob251/73; 2Ob106/75; 7Ob585/77; 2Ob49/79; 8Ob147/80; 3Ob602/81; 1Ob614/81; 1Ob823/81; 8Ob256/81; 8Ob629/89; 1Ob622/94 (1Ob623/94; 1Ob624/94); 7Ob2148/96z; 4Ob2342/96g; 1Ob108/97g; 7Ob69/98t; 7Ob41/99a; 2Ob270/97p; 4Ob242/99p; 6Ob284/99d; 9ObA284/00f; 6Ob110/02y; 7Ob304/04p; 6Ob51/05a; 9Ob112/06w; 4Ob87/07h; 2Ob77/07y; 3Ob82/08t; 7Ob91/13b; 9Ob6/14v; 7Ob153/14x; 3Ob173/16m; 9Ob40/18z; 10Ob25/22g; 6Ob14/23m NormGeo §545 Abs3 ZPO §391 C ZPO §411 D RechtssatzDie Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung.Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung. EntscheidungstexteTE OGH 1969-11-11 8 Ob 221/69 Veröff: SZ 42/168 TE OGH 1972-06-15 2 Ob 119/72 TE OGH 1974-02-07 7 Ob 251/73 Beisatz: Daher auch keine Teilaufhebung. (T1) TE OGH 1975-05-30 2 Ob 106/75 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 585/77 Vgl TE OGH 1979-06-26 2 Ob 49/79 Auch TE OGH 1980-11-06 8 Ob 147/80 TE OGH 1981-10-07 3 Ob 602/81 Auch TE OGH 1981-12-16 1 Ob 614/81 Veröff: MietSlg 33649 TE OGH 1982-01-27 1 Ob 823/81 Veröff: RZ 1982/42 S 164 TE OGH 1982-02-11 8 Ob 256/81 TE OGH 1989-09-07 8 Ob 629/89 nur: Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig. (T2)nur: Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig. (T2) Beisatz: Richtet sich die Revision eindeutig nur gegen die Verneinung des Bestandes der Gegenforderung und lässt die Klagsforderung gänzlich unberührt, so hat der OGH darauf (ungeachtet der wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges fehlenden Rechtskraft dieses Entscheidungsteiles) nicht mehr einzugehen. (T3) Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 622/94 Auch; Beisatz: Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. (T4) Veröff: SZ 68/44 TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2148/96z Beis wie T4 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2342/96g Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 108/97g Auch; nur T2; Beisatz: Aus diesem Grund errechnet sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auch auf den Ausspruch des Ersturteils, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe. (T5) Veröff: SZ 70/97 TE OGH 1998-04-22 7 Ob 69/98t Auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-02-23 7 Ob 41/99a Auch; Veröff: SZ 72/35 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 270/97p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Will der Inhaber der Gegenforderung sein Recht unabhängig von der Forderung seines Prozessgegners durchsetzen, muss er anstatt der Aufrechnungseinrede eine Widerklage erheben. (T6) TE OGH 1999-09-28 4 Ob 242/99p Auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 284/99d Vgl auch; Beisatz: Von der Rechtskraft umfasst ist daher nach dem insofern wohl eindeutigen Wortlaut des § 411 ZPO nur die Entscheidung über den Nichtbestand der Gegenforderung der Beklagten im genannten Ausmaß. Eine darüber hinausgehende bindende Wirkung entfaltet die Entscheidung des Vorprozesses über die Gegenforderung nicht. Die restliche Gegenforderung kann selbständig eingeklagt oder in einem Folgeprozess neuerlich prozessual eingewendet werden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Von der Rechtskraft umfasst ist daher nach dem insofern wohl eindeutigen Wortlaut des Paragraph 411, ZPO nur die Entscheidung über den Nichtbestand der Gegenforderung der Beklagten im genannten Ausmaß. Eine darüber hinausgehende bindende Wirkung entfaltet die Entscheidung des Vorprozesses über die Gegenforderung nicht. Die restliche Gegenforderung kann selbständig eingeklagt oder in einem Folgeprozess neuerlich prozessual eingewendet werden. (T7) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 284/00f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 110/02y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 112/06w Auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T9) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 87/07h Auch; Beis wie T7 Veröff: SZ 2007/177 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 77/07y Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 91/13b Auch TE OGH 2014-02-26 9 Ob 6/14v TE OGH 2014-12-10 7 Ob 153/14x TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-10-02 9 Ob 40/18z Auch; Beisatz: Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. (T10) Veröff: SZ 2018/79 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 14/23m Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041026
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