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{'item': ['3Ob107/69', '3Ob99/85', '3Ob124/91', '3Ob7/05h', '3Ob292/05w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1969 Geschäftszahl3Ob107/69; 3Ob99/85; 3Ob124/91; 3Ob7/05h; 3Ob292/05w NormEO §8 A; EO §35 Ag; EO §36 Ad RechtssatzNach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53

  1. ua)kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53
  2. ua)kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach Paragraph 36, EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1969/11/12 3 Ob 107/69 Veröff: EvBl 1970/167 S 272 TE OGH 1985/11/20 3 Ob 99/85 Vgl TE OGH 1992/01/22 3 Ob 124/91 Auch; Veröff: SZ 65/10 TE OGH 2005/03/31 3 Ob 7/05h Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48 Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO geltend machen. Einwendungen nach Paragraph 36, EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach Paragraph 35, EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48 TE OGH 2006/03/29 3 Ob 292/05w nur T1; Veröff: SZ 2006/44 RechtssatznummerRS0000265

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.