RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033883 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl6Ob275/69; 1Ob134/71; 5Ob128/71; 4Ob547/77; 3Ob609/77; 3Ob501/81; 1Ob514/81; 7Ob508/88; 7Ob705/88 (7Ob706/88); 4Ob255/97x; 2Ob1/09z; 6Ob44/15m; 3Ob148/15h; 6Ob195/16v; 9Ob53/17k; 5Ob201/19y; 10Ob21/25y; 4Ob42/25t NormABGB §1435 RechtssatzDie Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (Hier: Vertragsauflösung zufolge vereinbarungswidriger Unterlassung der Adaptierung der Wohnung durch den Vermieter - Rückforderung der Investitionsablöse nach zwei monatiger Wohnungsbenützung).Die Voraussetzungen des Paragraph 1435, ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (Hier: Vertragsauflösung zufolge vereinbarungswidriger Unterlassung der Adaptierung der Wohnung durch den Vermieter - Rückforderung der Investitionsablöse nach zwei monatiger Wohnungsbenützung). EntscheidungstexteTE OGH 1969-11-12 6 Ob 275/69 Veröff: MietSlg 21263 TE OGH 1971-08-26 1 Ob 134/71 nur: Die Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (T1) Beisatz: Auflösung eines Mietvertrages nach 1 1/4 Jahren; kein Anspruch gemäß § 1435 ABGB. (T2) Veröff: MietSlg 23215nur: Die Voraussetzungen des Paragraph 1435, ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (T1) Beisatz: Auflösung eines Mietvertrages nach 1 1/4 Jahren; kein Anspruch gemäß Paragraph 1435, ABGB. (T2) Veröff: MietSlg 23215 TE OGH 1971-09-01 5 Ob 128/71 nur T1; Beisatz: Kein Anspruch bei Auflösung des Mietvertrages nach über drei Jahren. (T3) Veröff: MietSlg 23216 TE OGH 1977-09-27 4 Ob 547/77 Auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4) TE OGH 1978-09-26 3 Ob 609/77 nur T1 TE OGH 1981-04-08 3 Ob 501/81 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 514/81 Vgl; Beisatz: Eine im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erbrachte und entgegengenommene Leistung kann nämlich zurückgefordert werden, wenn der Zweck nicht erreicht wird. Der vorgestellte und dann nicht eingetretene Erfolg, dessenthalben die Leistung erbracht wurde, kann insbesondere das spätere Zustandekommen eines Schuldverhältnisses sein (hier: Rückstellung der Kaution für Mietwohnung). (T5) Veröff: MietSlg 33247 TE OGH 1988-02-04 7 Ob 508/88 Auch; nur T1; Beisatz: Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Leistung kommt es auf die Verkehrsauffassung an, was unter einer solchen Dauer zu verstehen ist. (T6) Veröff: JBl 1988,320 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 705/88 nur: Die Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht. (T7) Veröff: SZ 62/9nur: Die Voraussetzungen des Paragraph 1435, ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht. (T7) Veröff: SZ 62/9 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 255/97x Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine solche Kondiktion kommt dann nicht in Frage, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks (der langen Mietdauer) gegen Treu und Glauben vereitelt hat (SZ 46/62; JBl 1988, 320) oder wenn den Mieter an der Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Verschulden trifft. (T8) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 44/15m Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2015-08-19 3 Ob 148/15h Auch; Beisatz: Hier: Vertragsauflösung nach 5 Jahren. (T9) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 195/16v Vgl; Beisatz: Hier: Der Mieter hat die Räumlichkeiten knapp fünf Jahre gemietet ‑ Anspruch auf Investitionsersatz verneint, zumal der Mietvertrag einen ausdrücklichen Verzicht enthielt. (T10) TE OGH 2017-10-30 9 Ob 53/17k Auch; nur T1; Beis wie T6, Beisatz: Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht und den Mieter daran kein Verschulden trifft. (T11) TE OGH 2019-12-18 5 Ob 201/19y Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 21/25y Beisatz wie T6; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 42/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033883
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