RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086711 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl12Os194/69; 11Os173/79; 10Os92/80; 13Os168/88; 12Os52/95; 15Os30/98; 13Os88/99; 11Os127/00; 14Os79/99; 12Os20/03; 13Os116/10y; 13Os57/12z; 13Os55/14h; 13Os82/15f; 13Os118/22k; 13Os119/22g; 13Os21/23x; 13Os109/24i NormFinStrG §33 Abs1 FinStrG §34 Abs1 RechtssatzEine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken.Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken. EntscheidungstexteTE OGH 1969-11-19 12 Os 194/69 Veröff: EvBl 1970/189 S 303 = JBl 1970,268 = SSt 40/56 = RZ 1970,60 TE OGH 1980-06-23 11 Os 173/79 Beisatz: Belanglos bleibt hiebei, ob der Täter den Abgabenpflichtigen befugt oder unbefugt vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt; daran hat sich auch durch die FinStrGNov 1975 nichts geändert. (T1) Veröff: SSt 51/32 TE OGH 1980-12-17 10 Os 92/80 Beisatz: Es kommt nicht auf eine (nachgewiesene) formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an. (T2) Veröff: EvBl 1981/242 S 667 TE OGH 1989-03-30 13 Os 168/88 Vgl; Beisatz: Faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen - strafrechtliche Haftung (bloß) als Beitragstäter (§ 11, dritter Fall, FinStrG). (T3)Vgl; Beisatz: Faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen - strafrechtliche Haftung (bloß) als Beitragstäter (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG). (T3) TE OGH 1996-01-18 12 Os 52/95 Vgl auch; Beisatz: Faktischer Geschäftsführer einer GmbH. (T4) TE OGH 1998-06-18 15 Os 30/98 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-03 13 Os 88/99 Auch; Beisatz: Bei seiner Geschäftsführertätigkeit verfügt er über eine schriftliche "Generalvollmacht", den Verein in allen Belangen zu vertreten. Unter diesen Umständen trifft gemäß § 80 Abs 1 BAO auch ihn die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für den Verein. (T5)Auch; Beisatz: Bei seiner Geschäftsführertätigkeit verfügt er über eine schriftliche "Generalvollmacht", den Verein in allen Belangen zu vertreten. Unter diesen Umständen trifft gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO auch ihn die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für den Verein. (T5) TE OGH 2001-02-13 11 Os 127/00 Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: So schon 11 Os 130/97 mit Bezug auf § 80 Abs 2 BAO. (T6) Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: So schon 11 Os 130/97 mit Bezug auf Paragraph 80, Absatz 2, BAO. (T6) Beisatz: Hier: Prokurist und faktischer Geschäftsführer einer GmbH, ausgestattet mit einer Generalvollmacht, das Unternehmen in allen Belangen zu vertreten. (T7) TE OGH 2001-08-31 14 Os 79/99 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-05-08 12 Os 20/03 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-11-18 13 Os 116/10y Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Faktischer Geschäftsführer, der die abgabenrechtlichen Agenden de facto wahrnimmt, mit entsprechender Handlungsvollmacht. (T8) TE OGH 2012-10-10 13 Os 57/12z Vgl auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T8 TE OGH 2014-11-06 13 Os 55/14h Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f Auch TE OGH 2023-05-31 13 Os 118/22k vgl TE OGH 2023-06-28 13 Os 119/22g vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-07-19 13 Os 21/23x vgl TE OGH 2025-03-19 13 Os 109/24i vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086711
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.