RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035547 Entscheidungsdatum26.05.2020 Geschäftszahl2Ob287/69; 2Ob300/70; 8Ob36/72; 8Ob100/72; 8Ob142/72; 2Ob116/72; 8Ob77/73; 8Ob55/73; 8Ob214/74; 8Ob12/75; 2Ob84/75; 2Ob112/75; 2Ob97/75; 8Ob211/77; 8Ob165/78; 8Ob188/78; 7Ob19/79; 2Ob175/83; 2Ob83/98i; 2Ob2075/96b; 2Ob248/98d; 2Ob53/06t; 2Ob268/06k; 2Ob15/11m; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x NormKFG 1967 §63 Abs3 ZPO §14 Bd KHVG 1994 §28 RechtssatzVersicherer und Versicherungsnehmer sind bei Klage des Geschädigten gegen sie eine einheitliche Streitpartei. EntscheidungstexteTE OGH 1969-11-20 2 Ob 287/69 Veröff: SZ 42/175 = EvBl 1970/133 S 215 = RZ 1970,61 = VersRdSch 1970,286 TE OGH 1970-10-29 2 Ob 300/70 Veröff: ZVR 1971/96 S 125 TE OGH 1972-02-22 8 Ob 36/72 Veröff: EvBl 1972/286 S 552 TE OGH 1972-06-13 8 Ob 100/72 Beisatz: Dabei kann aber die Haftung des Versicherten weiter gehen als die des Haftpflichtversicherers; auch ist zu beachten, dass der Lenker, anders als der Halter und damit auch der Versicherer, nur für Verschulden einzustehen hat. (T1) Veröff: EvBl 1973/6 S 17 TE OGH 1972-07-04 8 Ob 142/72 Beis wie T1 TE OGH 1972-09-21 2 Ob 116/72 Veröff: EvBl 1973/91 S 211 TE OGH 1973-06-05 8 Ob 77/73 Vgl aber; Beisatz: Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung eines im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. - Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. (T2) Veröff: ZVR 1974/185 S 271Vgl aber; Beisatz: Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des Paragraph 14, ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung eines im Paragraph 63, Absatz 3, KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. - Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. (T2) Veröff: ZVR 1974/185 S 271 TE OGH 1973-06-05 8 Ob 55/73 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ruhensvereinbarung zwischen Kläger und Lenkerin. (T3) Veröff: VersR 1974,704 (kritisch Call) = JBl 1974,375 (kritisch Call) TE OGH 1974-11-26 8 Ob 214/74 Vgl aber TE OGH 1975-02-26 8 Ob 12/75 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Soweit der Haftungsgrund gegenüber dem Beklagten ident ist. (T4) Veröff: EvBl 1975/293 S 657 = JBl 1975,493 = ZVR 1976/84 S 89 TE OGH 1975-07-03 2 Ob 84/75 Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1976/227 S 242 TE OGH 1975-08-28 2 Ob 112/75 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Daher ist gegen den beklagten Lenker ein stattgebendes Versäumnisurteil auch dann zu erlassen, wenn der beklagte Versicherer nicht säumig ist. Ausdrückliche Ablehnung der Kritik Calls an 8 Ob 55/
- (T5) Veröff: SZ 48/82 TE OGH 1975-09-04 2 Ob 97/75 Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1978-01-31 8 Ob 211/77 Beis wie T2; Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354 TE OGH 1978-11-08 8 Ob 165/78 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 211/77; Beisatz: Legitimation des Masseverwalters im Konkurs des Halters zur Erhebung der Revision. (T6) Veröff: SZ 51/150 TE OGH 1978-11-21 8 Ob 188/78 Beisatz: Wenn derselbe Haftungsgrund geltend gemacht wird. (T7) TE OGH 1979-05-17 7 Ob 19/79 Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: VersR 1981,767 TE OGH 1983-09-13 2 Ob 175/83 Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T2 TE OGH 1998-05-20 2 Ob 83/98i Vgl; Beisatz: Hier: § 28 KHVG
- (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 28, KHVG
- (T8) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 2075/96b Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in jenen Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des noch anzuwendenden Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in jenen Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T9) TE OGH 1998-10-15 2 Ob 248/98d Vgl; Beisatz: Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG 1994 vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils erforderlich ist. (T10)Vgl; Beisatz: Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in Paragraph 28, KHVG 1994 vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils erforderlich ist. (T10) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 53/06t Auch; Beis wie T10 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t Auch Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/43 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 92/19x vgl aber; Beisatz: Versicherer und Versicherter sind nur insoweit als einheitliche Streitpartei anzusehen, als nicht besondere Umstände, die sich aus dem Zweck von § 28 KHVG ergeben, abweichende Entscheidungen rechtfertigen. (T11)vergleiche aber; Beisatz: Versicherer und Versicherter sind nur insoweit als einheitliche Streitpartei anzusehen, als nicht besondere Umstände, die sich aus dem Zweck von Paragraph 28, KHVG ergeben, abweichende Entscheidungen rechtfertigen. (T11) Anm: Veröff: SZ 2020/47Anmerkung, Veröff: SZ 2020/47 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035547