RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001576 Entscheidungsdatum26.11.1969 Geschäftszahl3Ob125/69; 1Ob667/86; 1Ob680/90; 8Ob104/97w (8Ob175/98p); 9Ob191/98y; 1Ob247/99a; 3Ob204/00x; 1Ob22/14p; 1Ob225/17w; 5Ob116/22b NormEO §7 Abs3 Ea RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix römisch eins S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz 3, EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1969-11-26 3 Ob 125/69 EvBl 1970/181 S 297 = MietSlg 21872 TE OGH 1986-12-03 1 Ob 667/86 nur: Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. (T1) TE OGH 1990-11-28 1 Ob 680/90 nur T1 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 104/97w Auch; Veröff: SZ 71/113 TE OGH 1998-11-11 9 Ob 191/98y Auch; nur: Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst. (T2); Beisatz: Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO hingegen nicht. (T3)Auch; nur: Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst. (T2); Beisatz: Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, EO hingegen nicht. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 247/99a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-02-27 3 Ob 204/00x Vgl auch; nur T2; Beisatz: Mit dem Antrag nach § 7 Abs 3 EO soll nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden. (T4)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO soll nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden. (T4) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 22/14p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 225/17w Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 116/22b nur wie T1; nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001576
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.