RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.11.1969 Geschäftszahl1Ob223/69; 3Ob107/71; 10Ob517/87 (10Ob518/87); 3Ob281/00w; 7Ob45/01w NormEO §118; RechtssatzOb und in welchem Umfang den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht trifft, hat der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen und eine aufgetragene Ersatzleistung von Amts wegen einzutreiben. EntscheidungstexteTE OGH 1969/11/27 1 Ob 223/69 RZ 1970,62 TE OGH 1971/10/06 3 Ob 107/71 SZ 44/154 TE OGH 1988/05/31 10 Ob 517/87 nur: Ob und in welchem Umfang den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht trifft, hat der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen. (T1) TE OGH 2001/04/25 3 Ob 281/00w Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T2); Veröff: SZ 74/76 Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß Paragraph 112, EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß Paragraph 120, EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T2); Veröff: SZ 74/76 TE OGH 2001/05/17 7 Ob 45/01w Vgl aber; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T3) Vgl aber; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd Paragraph 118, EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd Paragraph 116, EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T3) RechtssatznummerRS0002545
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.