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{'item': ['4Ob589/69', '1Ob31/75', '6Ob540/78', '8Ob527/83', '2Ob660/86', '2Ob678/86', '7Ob1639/93', '4Ob2341/96k', '2Ob280/04x', '6Ob134/08m', '3Ob70

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018679 Entscheidungsdatum02.12.1969 Geschäftszahl4Ob589/69; 1Ob31/75; 6Ob540/78; 8Ob527/83; 2Ob660/86; 2Ob678/86; 7Ob1639/93; 4Ob2341/96k; 2Ob280/04x; 6Ob134/08m; 3Ob70/15p; 6Ob66/22g NormABGB §932 IIIcABGB §932 römisch drei c RechtssatzDer Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317).Der Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317). EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-02 4 Ob 589/69 Veröff: SZ 42/180 TE OGH 1975-03-19 1 Ob 31/75 nur: Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat. (T1); Beisatz: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua, Adler - Höller aaO 395; Ehrenzweig aaO). Das kann dazu führen, dass der Werklohn zurückverlangt beziehungsweise die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne dass etwas zurückgestellt werden müsste (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts

  1. Auflage I 190).(T2) Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98nur: Der Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat. (T1); Beisatz: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua, Adler - Höller aaO 395; Ehrenzweig aaO). Das kann dazu führen, dass der Werklohn zurückverlangt beziehungsweise die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne dass etwas zurückgestellt werden müsste (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts
  2. Auflage römisch eins 190).(T2) Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98 TE OGH 1978-03-30 6 Ob 540/78 Auch; nur T1; Beisatz: ZB schuldhafter Beschädigung (T3) TE OGH 1983-10-27 8 Ob 527/83 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1986-10-14 2 Ob 660/86 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1987-01-27 2 Ob 678/86 Beisatz: Ein Wegwerfen der Ware muss grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden, auch wenn gemäß § 379 Abs 1 HGB keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bestand. (T4) Veröff: WBl 1987,121Beisatz: Ein Wegwerfen der Ware muss grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden, auch wenn gemäß Paragraph 379, Absatz eins, HGB keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bestand. (T4) Veröff: WBl 1987,121 TE OGH 1993-11-24 7 Ob 1639/93 nur T1 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2341/96k nur T1; Beis wie T2 nur: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus. (T5) TE OGH 2005-10-06 2 Ob 280/04x Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch eine schuldhafte Vereitelung der Rückstellung bringt den Wandlungsanspruch selbst nicht zum Erlöschen (RS0018593). (T6) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Gegenteilig; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T7); Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T8) TE OGH 2015-05-20 3 Ob 70/15p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 66/22g Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018679

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.