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{'item': ['4Ob72/69', '9ObA60/03v', '9ObA16/05a', '8ObA4/10m', '9ObA4/14z', '2Ob143/13p', '8ObA69/18g', '1Ob61/19f', '8ObA66/21w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085680 Entscheidungsdatum09.12.1969 Geschäftszahl4Ob72/69; 9ObA60/03v; 9ObA16/05a; 8ObA4/10m; 9ObA4/14z; 2Ob143/13p; 8ObA69/18g; 1Ob61/19f; 8ObA66/21w NormASVG §333 Rechtssatz"Vorsatz" im Sinne des § 333 ASVG lässt sich auch nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen, sondern bedeutet "böse Absicht"."Vorsatz" im Sinne des Paragraph 333, ASVG lässt sich auch nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen, sondern bedeutet "böse Absicht". EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-09 4 Ob 72/69 Veröff: SozM IA/e,821 = Arb 8723 = ZVR 1971/13 S 18 = ZAS 1970,220 (hiezu kritisch Schrammel: Die Haftung des Dienstgebers für Arbeitsunfälle bei Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr, 209

(213)) TE OGH 2003-05-21 9 ObA 60/03v nur: "Vorsatz" im Sinne des § 333 ASVG läßt sich auch nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen. (T1)nur: "Vorsatz" im Sinne des Paragraph 333, ASVG läßt sich auch nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen. (T1) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 16/05a Beisatz: Es reicht nicht aus, dass vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht vom Vorsatz umfasst ist. Überbeanspruchung bei der Arbeit oder Verweigerung zweckentsprechender Arbeitskleidung trägt daher für sich allein noch nicht die Annahme vorsätzlicher Schädigung iSd § 333 ASVG. (T2)Beisatz: Es reicht nicht aus, dass vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht vom Vorsatz umfasst ist. Überbeanspruchung bei der Arbeit oder Verweigerung zweckentsprechender Arbeitskleidung trägt daher für sich allein noch nicht die Annahme vorsätzlicher Schädigung iSd Paragraph 333, ASVG. (T2) TE OGH 2010-07-22 8 ObA 4/10m Beisatz: Vorsatz iSd § 333 ASVG ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. (T3)Beisatz: Vorsatz iSd Paragraph 333, ASVG ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nach Paragraph 1294, ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. (T3) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 4/14z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 143/13p Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Abs 2 StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd § 332 ASVG nicht aus. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Absatz 2, StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 332, ASVG nicht aus. (T4) TE OGH 2018-11-26 8 ObA 69/18g Beis wie T2 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 61/19f Beis wie T3 TE OGH 2021-10-22 8 ObA 66/21w Beis wie T3; Beisatz: Es reicht nicht aus, wenn vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht ebenfalls vom Vorsatz umfasst ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0085680

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.