OGH Rechtssatz RS0060830 (5Ob267/69 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060830 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl5Ob267/69; 8Ob288/98f; 8Ob145/18h; 8Ob97/24h NormGBG §122 Abs2 D IO §252 ZPO §504 RechtssatzDas Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist (hier: ob der Rekurswerber (Universalrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger der durch die berichtigte Grundbuchshandlung benachteiligten Person ist).
EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-10 5 Ob 267/69 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 288/98f Vgl auch; nur: Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist. (T1) Beisatz: Hier: Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach § 11 Abs 1 IESG auf ihn übergegangen seien und ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. (T2)Vgl auch; nur: Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist. (T1) Beisatz: Hier: Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf ihn übergegangen seien und ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. (T2) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 145/18h Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T3) TE OGH 2024-10-24 8 Ob 97/24h vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060830