RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.1969 Geschäftszahl1Ob207/69; 8Ob514/79; 7Ob689/87; 2Ob47/92; 1Ob291/97v; 2Ob238/98h; 2Ob270/97p; 6Ob43/00t; 4Ob48/02s; 9Ob51/03w; 8ObA85/03p NormABGB §1497 III;ABGB §1497 römisch drei; RechtssatzNur eine erfolgreiche, nicht aber eine erfolglose oder gar unzulässige Aufrechnungsreinrede kann bezüglich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage gleichgehalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1969/12/11 1 Ob 207/69 TE OGH 1979/05/10 8 Ob 514/79 Veröff: SZ 52/78 TE OGH 1987/10/15 7 Ob 689/87 Veröff: RdW 1988,41 = JBl 1988,179 = SZ 60/209 TE OGH 1992/10/29 2 Ob 47/92 Vgl aber; Veröff: SZ 65/139 = EvBl 1993/66 S 309 TE OGH 1997/12/15 1 Ob 291/97v TE OGH 1999/03/11 2 Ob 238/98h TE OGH 1999/09/02 2 Ob 270/97p Vgl auch; Beisatz: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, weil die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht geeignet ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, oder weil das Recht zur Kompensation bereits in einem Vorprozeß ausdrücklich verneint worden ist, kann die Gegenforderung nicht zum Gegenstand einer positiven, der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden. In diesen Fällen kann die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichgehalten werden, sodaß sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermag. Die Unterbrechungswirkung einer Aufrechnungseinrede wirkt nur dann fort, wenn die mangels Berechtigung der Klageforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung eingeklagt wird. (T1) TE OGH 2000/06/28 6 Ob 43/00t TE OGH 2002/03/13 4 Ob 48/02s Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T2) TE OGH 2003/06/04 9 Ob 51/03w Beis wie T1 nur: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, kann die Aufrechnungseinrede den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen. (T3) TE OGH 2003/09/18 8 ObA 85/03p Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4) Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T4) RechtssatznummerRS0034496
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.