RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000588 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob228/69; 1Ob676/89; 2Ob585/92; 3Ob526/93; 5Ob38/99w; 6Ob94/03x; 2Ob47/04g; 8Ob160/06x; 4Ob20/09h; 1Ob117/13g; 10Ob58/13x; 3Ob69/14i; 3Ob156/15k; 1Ob44/17b; 4Ob114/17v; 9Ob23/20b; 7Ob197/24g; 3Ob82/25t; 8Ob170/25w NormEO §7 Bb1 EO §35 Ag EO §35 E ZPO §226 IIA3 RechtssatzEine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des § 35 EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in römisch eins. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des Paragraph 7, EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 35, EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war. EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-11 1 Ob 228/69 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 676/89 Auch TE OGH 1993-01-21 2 Ob 585/92 TE OGH 1993-07-14 3 Ob 526/93 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 38/99w Auch; nur: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. (T1)Auch; nur: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in römisch eins. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des Paragraph 7, EO. (T1) Beisatz: Der Beklagte hat in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. (T2)Beisatz: Der Beklagte hat in Hinblick auf Paragraph 35, EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. (T2) Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3)Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 94/03x Auch TE OGH 2005-12-19 2 Ob 47/04g Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-01-31 8 Ob 160/06x Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 20/09h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 117/13g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 69/14i Auch TE OGH 2015-11-18 3 Ob 156/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b Veröff: SZ 2017/61 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 114/17v Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer wirksamen Vorauszahlung von Unterhaltsbeträgen, die beim Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zur Tilgung führen, ist auch für die Zukunft nur eine entsprechend verminderte Zahlungsverpflichtung auszusprechen bzw für Perioden, in denen die Vorauszahlung zur vollständigen Tilgung geführt hat, das Unterhaltsbegehren abzuweisen. (T4) TE OGH 2020-07-29 9 Ob 23/20b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2020/65Anmerkung, Veröff: SZ 2020/65 TE OGH 2024-12-18 7 Ob 197/24g Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Bei einer Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit ist der rückständige Unterhalt bis zum Letzten des Monats der Beschlussfassung als Gesamtbetrag auszuweisen. (T5) Anm: So bereits 7 Ob 197/24g, 10 Ob 58/13xAnmerkung, So bereits 7 Ob 197/24g, 10 Ob 58/13x TE OGH 2026-04-22 8 Ob 170/25w vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000588
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