RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073764 Entscheidungsdatum11.12.1969 Geschäftszahl2Ob352/69; 2Ob232/75; 8Ob278/75; 2Ob46/78; 8Ob34/80; 8Ob44/80; 8Ob96/80; 8Ob133/80; 2Ob159/80; 8Ob15/83; 2Ob21/93; 2Ob251/07m; 2Ob14/22f NormStVO 1960 §11 Abs1; StVO 1960 §11 Abs2 RechtssatzFahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. Die Fahrtrichtung in einer bestimmten Straße stellt den natürlichen Verlauf der Fahrbahn auch dann dar, wenn sich diese Straße an einer Abzweigung verengt und eine verhältnismäßig unbedeutende Linkskrümmung beschreibt sowie die Abzweigung der anderen Straße nach rechts so erheblich ist, dass sie nicht als geradlinige Fortsetzung der ursprünglichen Straße angesehen werden kann. VwGH vom 27.02.1967, Zl 137/66; Veröff: KJ 1967,73 EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-11 2 Ob 352/69 nur: Fahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. (T1) Veröff: ZVR 1970/126 S 182 TE OGH 1975-12-18 2 Ob 232/75 nur T1; Beisatz: Die Begriffe des "deutlich erkennbaren Verlaufs einer vorrangigen Bundesstraße" und des "besonders vorgeschriebenen Verlaufs der Fahrbahn" decken sich aber nicht. (T2) Veröff: ZVR 1976/313 S 330 TE OGH 1976-01-21 8 Ob 278/75 nur T1 TE OGH 1978-06-22 2 Ob 46/78 nur T1; Veröff: ZVR 1979/59 S 71 TE OGH 1980-06-12 8 Ob 34/80 Vgl auch; nur T1; Veröff: ZVR 1981/77 S 105 TE OGH 1980-06-12 8 Ob 44/80 nur T1; Veröff: ZVR 1981/82 S 108 TE OGH 1980-07-03 8 Ob 96/80 nur T1; Beisatz: Demgemäß ist auch ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne dieser Gesetzesstelle - von seiner besonderen Kennzeichnung abgesehen - (nur) dann anzunehmen, wenn aus der durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens herausgefahren wird. (T3) Veröff: ZVR 1981/81 S 107 TE OGH 1980-10-02 8 Ob 133/80 nur T1; Veröff: ZVR 1981/149 S 205 TE OGH 1980-12-09 2 Ob 159/80 nur T1; Beisatz: Unter einer "Änderung der Fahrtrichtung" im Sinne des § 11 Abs 1 StVO im Gegensatz zu einer "Beibehaltung der Fahrtrichtung" im Sinne des § 19 Abs 5 StVO ist ein Verlassen des bisher befahrenen Straßenzuges zu verstehen, wobei die Zusammengehörigkeit mehrerer Straßen zu einem Straßenzug nicht nach ihrer topographischen Bezeichnung oder Verkehrsbedeutung, sondern nach ihrer geometrischen Lage zueinander (geradlinige oder annähernd geradlinige Fortsetzung) und nach dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn zu beurteilen ist (Reichsratstraße - Schmerlingplatz). (T4)nur T1; Beisatz: Unter einer "Änderung der Fahrtrichtung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO im Gegensatz zu einer "Beibehaltung der Fahrtrichtung" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, StVO ist ein Verlassen des bisher befahrenen Straßenzuges zu verstehen, wobei die Zusammengehörigkeit mehrerer Straßen zu einem Straßenzug nicht nach ihrer topographischen Bezeichnung oder Verkehrsbedeutung, sondern nach ihrer geometrischen Lage zueinander (geradlinige oder annähernd geradlinige Fortsetzung) und nach dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn zu beurteilen ist (Reichsratstraße - Schmerlingplatz). (T4) TE OGH 1983-04-21 8 Ob 15/83 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1993-06-17 2 Ob 21/93 nur T1 TE OGH 2008-09-04 2 Ob 251/07m Auch; nur: Fahrtrichtung ist grundsätzlich die sich aus dem natürlichen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. (T5) TE OGH 2022-02-22 2 Ob 14/22f nur T1; Beisatz: Hier: Verlassen eines zweispurigen Kreisverkehres. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073764
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.