RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040999 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl6Ob294/69; 8Ob516/78; 4Ob554/80; 10Ob1635/95; 6Ob30/09v; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob207/15b; 4Ob162/17b; 4Ob139/17w; 9ObA57/18z; 4Ob32/18m; 9ObA52/19s; 8Ob95/19g; 8Ob34/22s; 6Ob59/24f NormZPO §396 B ZPO §530 Z7 G2 RechtssatzEine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. Nur in dem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zu Zeit des Vorprozesses bekannt waren. EntscheidungstexteTE OGH 1969-12-17 6 Ob 294/69 Veröff: EvBl 1970/234 S 405 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 516/78 TE OGH 1980-11-11 4 Ob 554/80 TE OGH 1996-01-09 10 Ob 1635/95 Auch TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T1)Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T1) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 58/13w Auch; nur: Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. (T2) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 148/14g Auch TE OGH 2015-01-23 8 Ob 74/14m Auch; nur T2 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 207/15b Auch; nur T2 TE OGH 2017-10-24 4 Ob 162/17b nur T2 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w nur T2 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 57/18z nur T2 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 32/18m Auch TE OGH 2019-06-25 9 ObA 52/19s nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2019-10-25 8 Ob 95/19g Vgl; nur T2 TE OGH 2022-10-24 8 Ob 34/22s nur T2 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f Beisatz: hier: DNA-Gutachten zur Widerlegung der gerichtlich festgestellten Vaterschaft. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.