RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013241 Entscheidungsdatum07.01.1970 Geschäftszahl6Ob315/69; 6Ob56/73; 4Ob505/75; 7Ob49/75; 1Ob691/79; 1Ob20/81; 3Ob518/82; 3Ob537/95; 3Ob2042/96g; 5Ob89/99w; 5Ob12/09i; 4Ob163/10i NormABGB §830 B1 RechtssatzEine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1970-01-07 6 Ob 315/69 Veröff: RZ 1970,186 TE OGH 1973-04-05 6 Ob 56/73 nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. (T1) TE OGH 1975-02-18 4 Ob 505/75 Veröff: MietSlg 27074 TE OGH 1975-03-20 7 Ob 49/75 Beisatz: Auch Zivilteilung (T2) Veröff: MietSlg 27075 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 691/79 nur: Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T3) Veröff: MietSlg 31063 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 20/81 Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33062 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 518/82 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-05-29 3 Ob 537/95 Auch; Beisatz: Keine Naturalteilung einer Landfläche und Belassung des Miteigentums an der Wasserfläche eines Badesees. (T4) TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2042/96g nur T3 TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w Vgl auch; nur T3 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. (T5); Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 163/10i Auch; nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.