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{'item': ['8Ob269/69', '5Ob28/75', '3Ob103/86', '5Ob55/94', '5Ob2168/96a', '5Ob81/97s', '5Ob281/00k', '5Ob218/02y', '5Ob198/12x', '5Ob231/17g', '5Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012178 Entscheidungsdatum20.01.1970 Geschäftszahl8Ob269/69; 5Ob28/75; 3Ob103/86; 5Ob55/94; 5Ob2168/96a; 5Ob81/97s; 5Ob281/00k; 5Ob218/02y; 5Ob198/12x; 5Ob231/17g; 5Ob232/17d; 5Ob62/20h; 5Ob123/20d; 5Ob145/20i; 5Ob219/20x NormABGB §364 C; ABGB §530 A; GBG §12; GBG §14 RechtssatzEs gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (Paragraph 14, GBG) durch die weniger formstrengen des Paragraph 12, GBG zu umgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-01-20 8 Ob 269/69 Veröff: SZ 43/13 = NZ 1970,155 = JBl 1971,203 = NZ 1971,171 TE OGH 1975-03-18 5 Ob 28/75 Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 103/86 Auch; nur: Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen. (T1)Auch; nur: Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (Paragraph 14, GBG) durch die weniger formstrengen des Paragraph 12, GBG zu umgehen. (T1) TE OGH 1994-06-21 5 Ob 55/94 nur: Es gehört nicht zum Wesen der Reallast , daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. (T2) Beisatz: Unter Ablehnung der von Bartsch und Hoyer vertretenen Gegenmeinung . (T3) Veröff: SZ 67/109 TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2168/96a Vgl auch; Beisatz: Für eine dingliche Besicherung der gesellschaftsvertraglichen Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber steht das Institut der Reallast nicht zur Verfügung. (T4) Veröff: SZ 69/194 TE OGH 1997-04-08 5 Ob 81/97s nur T1; Beisatz: Die Bestellung einer Reallast darf auch nicht dazu verwendet werden, dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des § 364c ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen. (T5)nur T1; Beisatz: Die Bestellung einer Reallast darf auch nicht dazu verwendet werden, dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des Paragraph 364 c, ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen. (T5) TE OGH 2000-11-21 5 Ob 281/00k Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/175 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 218/02y nur T2; Beisatz: In Zweifelsfällen kann eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht. (T6) Beisatz: Hier: Eine Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen abzugeben kann nicht als Reallast verbüchert werden. (T7) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 198/12x Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/141 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 231/17g Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 232/17d Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2020-05-12 5 Ob 62/20h nur T1; Beisatz: Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen. (T8) TE OGH 2020-07-21 5 Ob 123/20d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-08-12 5 Ob 145/20i Vgl; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2021-01-14 5 Ob 219/20x Beis nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.