RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033767 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl8Ob257/69; 7Ob124/72; 4Ob52/73; 1Ob10/75; 8Ob38/75; 6Ob573/80; 1Ob591/82; 7Ob571/83; 8Ob578/84; 7Ob512/85; 6Ob725/87; 8Ob617/87; 1Ob703/88; 8Ob538/89; 3Ob556/90; 3Ob515/91; 6Ob190/00k; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 6Ob29/06t; 3Ob145/06d; 4Ob84/09w; 3Ob93/10p; 6Ob172/10b; 4Ob189/13t; 8Ob93/21s; 2Ob112/22t; 1Ob116/23z; 7Ob72/24z NormABGB §1435 BGB §815 RechtssatzDer im § 815 DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten.Der im Paragraph 815, DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten. EntscheidungstexteTE OGH 1970-01-27 8 Ob 257/69 Veröff: SZ 43/16 = EvBl 1970/177 S 294 = MietSlg 22203 = EFSlg 12758 TE OGH 1972-07-05 7 Ob 124/72 Veröff: MietSlg 24205 TE OGH 1973-06-19 4 Ob 52/73 Auch; Veröff: ZAS 1974,96 (kritisch Kramer) TE OGH 1975-02-05 1 Ob 10/75 Veröff: SZ 48/9 = EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648 TE OGH 1975-05-14 8 Ob 38/75 Beisatz: Hier: Hausbau - Ehescheidung (T1) Veröff: SZ 48/59 = MietSlg 27244
(6)= JBl 1975,659 = RZ 1976/4 S 16 TE OGH 1980-07-09 6 Ob 573/80 Vgl auch TE OGH 1982-05-05 1 Ob 591/82 Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605
(17)TE OGH 1983-05-26 7 Ob 571/83 Auch TE OGH 1984-11-08 8 Ob 578/84 Beisatz: Kein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten nach § 1435 ABGB wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wenn er selbst diese grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hat. (T2)Beisatz: Kein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten nach Paragraph 1435, ABGB wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wenn er selbst diese grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hat. (T2) TE OGH 1985-03-07 7 Ob 512/85 Auch TE OGH 1988-02-25 6 Ob 725/87 Vgl aber; Beisatz: Nicht bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft mangels Treuepflicht und Fortsetzungspflicht. (T3) TE OGH 1988-03-23 8 Ob 617/87 Auch; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 703/88 Beisatz: Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache der Beklagte beweispflichtig. (T4) Veröff: SZ 62/5 = RZ 1989/38 S 113 = JBl 1989,591 TE OGH 1990-05-31 8 Ob 538/89 Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckverteilung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T5) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6 = ecolex 1990,747Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckverteilung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T5) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6 = ecolex 1990,747 TE OGH 1990-08-29 3 Ob 556/90 Beisatz: Davon kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Bereicherten gelegen war. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Nicht aber bei condictio causa finita. (T7) Veröff: JBl 1991,250 TE OGH 1991-04-10 3 Ob 515/91 Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T8) Veröff: JBl 1991,588 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 190/00k Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der mangels gesetzlicher Regelung dogmatisch nur schwer begründbare und nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtete Ausschluss, setzt jedenfalls die treuwidrige Vereitelung des Geschäftszwecks voraus (in den genannten Beispielen also die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft). Von einer Zweckvereitelung kann schon begrifflich nur dann die Rede sein, wenn dieses Ergebnis keinesfalls erreichbar gewesen wäre. (T9) TE OGH 2001-05-23 7 Ob 40/00h Auch; Beis ähnlich T5 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 189/01x Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T10) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 145/06d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T11); Beisatz: Hier: An der Erreichung dieses Zwecks bestand ausschließlich das Interesse des Leistenden. (T12) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 84/09w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Vereitelung wider Treu und Glauben, die Vorstellungen der Parteien über die weitere Gestaltung der Lebensgemeinschaft nicht mehr übereinstimmten. (T13); Veröff: SZ 2009/77 TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Vgl TE OGH 2010-09-22 6 Ob 172/10b Vgl auch TE OGH 2013-12-17 4 Ob 189/13t Beisatz: Hier: Strafbares Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben. (T14) TE OGH 2021-10-22 8 Ob 93/21s Vgl TE OGH 2022-10-25 2 Ob 112/22t Vgl TE OGH 2023-09-20 1 Ob 116/23z vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Die Rückforderung im Rahmen einer condictio causa data causa non secuta ist ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks wider Treu und Glauben vereitelt. (T15) Beisatz: Hier: Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der Erhebung der Pflichtteilsklage der Klägerin gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem Vater der Klägerin und Ehemann der Beklagten im konkreten Fall keine Vereitelung wider Treu und Glauben zu erblicken sei und besondere Umstände, die diese Klageerhebung als treuwidrig erscheinen ließen, nicht gegeben seien, nicht zu beanstanden. (T16) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 72/24z Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033767