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{'item': ['5Ob315/69', '6Ob152/74', '4Ob501/92', '4Ob227/01p', '2Ob39/03d', '7Ob236/04p', '8Ob119/04i', '1Ob7/07x', '3Ob111/07f', '3Ob9/08g', '2Ob218/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008114 Entscheidungsdatum28.01.1970 Geschäftszahl5Ob315/69; 6Ob152/74; 4Ob501/92; 4Ob227/01p; 2Ob39/03d; 7Ob236/04p; 8Ob119/04i; 1Ob7/07x; 3Ob111/07f; 3Ob9/08g; 2Ob218/15w; 2Ob163/21s NormABGB §547; ABGB §775; ABGB §810; AußStrG §145 A; AußStrG 2005 §173 Abs1 RechtssatzZur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 1970-01-28 5 Ob 315/69 NZ 1971,45 TE OGH 1974-08-28 6 Ob 152/74 EvBl 1975/111 S 215 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92 nur: Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, legitimiert. (T1) TE OGH 2001-12-17 4 Ob 227/01p Vgl auch TE OGH 2004-08-05 2 Ob 39/03d Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages ist ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Erblasser vor seinem Ableben einen formungültigen Vertrag abgeschlossen hat (§ 886 ABGB hier iVm § 1 Abs 1 lit e NZwG) oder wenn es um einen Anfechtungsanspruch wegen Verletzung über die Hälfte geht. (T2)Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages ist ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Erblasser vor seinem Ableben einen formungültigen Vertrag abgeschlossen hat (Paragraph 886, ABGB hier in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NZwG) oder wenn es um einen Anfechtungsanspruch wegen Verletzung über die Hälfte geht. (T2) TE OGH 2004-10-20 7 Ob 236/04p nur T1 TE OGH 2005-04-28 8 Ob 119/04i TE OGH 2007-02-27 1 Ob 7/07x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier zur neuen - inhaltlich aber nicht abweichenden - Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T3) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 111/07f Auch TE OGH 2008-05-08 3 Ob 9/08g Auch; Beisatz: Diese RSpr gilt auch für die Anfechtung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall. (T4) TE OGH 2016-06-28 2 Ob 218/15w Vgl; Beisatz: Nach der Einantwortung obliegt die Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen den Erben. Das Bestehen eines strittigen Anspruchs der Verlassenschaft steht der Einantwortung nicht entgegen. (T5) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 163/21s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008114

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.