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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031148 Entscheidungsdatum29.01.1970 Geschäftszahl2Ob20/70; 2Ob234/74; 2Ob209/75; 8Ob170/76; 8Ob168/76; 7Ob25/78; 8Ob157/81; 8Ob211/81; 8Ob245/82; 2Ob200/83; 2Ob54/84; 2Ob49/85; 2Ob22/85; 2Ob4/87; 2Ob3/87; 2Ob65/93; 2Ob57/93; 10Ob2350/96b; 6Ob2394/96v; 10Ob86/01x; 2Ob237/01v; 7Ob281/02b; 2Ob180/04s; 2Ob101/05z; 2Ob78/05t; 7Ob228/05p; 2Ob241/05p; 2Ob212/04x; 2Ob104/06t; 2Ob166/07m; 2Ob238/07z; 2Ob105/09v; 2Ob55/12w; 1Ob31/20w NormABGB §1325 E5 RechtssatzZuspruch eines Schmerzengeldes von S 260.000,-- bei Querschnittlähmung (Schmerzen von ca drei Jahren, keine Globalbemessung). EntscheidungstexteTE OGH 1970-01-29 2 Ob 20/70 Veröff: ZVR 1970/233 S 297 TE OGH 1974-09-26 2 Ob 234/74 Ähnlich; Beisatz: S 270000,-- (Schmerzen von 1 3/4 Jahren). (T1) TE OGH 1975-10-23 2 Ob 209/75 Ähnlich; Beisatz: Inkomplette Querschnittlähmung, 220000,-- S. (T2) TE OGH 1976-10-27 8 Ob 170/76 Vgl; Beisatz: Querschnittlähmung und Bruch des linken Oberschenkels während Behandlung, Schmerzzustände auf Lebenszeit. (T3) Veröff: ZVR 1977/171 S 211 TE OGH 1976-10-27 8 Ob 168/76 Beisatz: Querschnittlähmung S 450000,--. (T4) TE OGH 1978-05-11 7 Ob 25/78 Vgl; Beisatz: Querschnittlähmung S 900000,--. (T5) Veröff: SZ 51/63 TE OGH 1981-09-10 8 Ob 157/81 Vgl; Beisatz: S 800000,-- (T6) TE OGH 1981-09-10 8 Ob 211/81 Vgl; Beisatz: S 900000,-- (T7) TE OGH 1982-12-16 8 Ob 245/82 Vgl; Beisatz: Nahezu gänzliche Lähmung (auch Arme und Hände). Die Tatsache, dass der Verletzte nach einer über zwei Jahre dauernden qualvollen Situation seinem Leben selbst ein Ende bereitete, vermöchte hier angesichts schwersten Leidens auch psychische Art keinen Grund für die Ausmessung eines geringeren Schmerzengeldbetrages zu bilden (S 900000,--). (T8) TE OGH 1983-11-08 2 Ob 200/83 Auch; Beisatz: Nicht komplette Querschnittlähmung S 700000,--. (T9) TE OGH 1984-09-25 2 Ob 54/84 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1985-10-29 2 Ob 49/85 Auch; Beisatz: Mastdarmlähmung und Blasenlähmung S 600000,--. (T10) TE OGH 1985-10-29 2 Ob 22/85 Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1987-01-27 2 Ob 4/87 Vgl; Beis wie T8 nur: Nahezu gänzliche Lähmung (auch Arm und Hände). (T11) Beisatz: 1 Million Schilling. (T12) TE OGH 1987-02-10 2 Ob 3/87 Vgl; Beis wie T7; Veröff: ZVR 1988/11 S 44 TE OGH 1993-12-09 2 Ob 65/93 Vgl; Beisatz: 1,5 Millionen Schilling. (T13) TE OGH 1995-02-09 2 Ob 57/93 Vgl; Beisatz: S 1,5 Millionen, komplette motorische Querschnittlähmung unterhalb des sechsten Halswirbels. (T14) TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Vgl; Beisatz: Für die bloße Vorverlegung der Querschnittslähmung um ein Jahr auf Grund überholender Kausalität ist ein Schmerzengeld von S 1,000.000 unangemessen hoch. (T15) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1997-02-13 6 Ob 2394/96v Vgl; Beisatz: S 1,750.000,-; Gehirnschädigung bei Geburt, Lähmung aller 4 Extremitäten. (T16) TE OGH 2001-05-08 10 Ob 86/01x Ähnlich; Beisatz: Hier: S 1,8 Millionen. (T17); Beis wie T16 nur: Gehirnschädigung bei Geburt. (T18) TE OGH 2002-04-18 2 Ob 237/01v Vgl; Beisatz: Erhöhung der Schmerzengeldsätze bei Schwerstverletzten. (T19); Beisatz: Hier: Hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine und des Atmungsnervs verbunden mit schwersten psychischen Leiden (S 3 Mio). (T20); Veröff: SZ 2002/50 TE OGH 2003-02-26 7 Ob 281/02b Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Erhöhung insbesondere bei gravierenden, das weitere Leben völlig bestimmenden, mit schwersten Leiden verbundene Dauerfolgen. (T21); Beisatz: Hier: Nahezu gänzliche Querschnittslähmung vom Hals abwärts mit staken, sehr schmerzhaften Muskelkrämpfen (EUR 150.000). (T22) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 180/04s Auch; Beisatz: Euro 160.000; volle Pflegebedürftigkeit, kurzfristiges Gehen nur mit Unterstützung möglich; überwiegend rollstuhlpflichtig. (T23) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 101/05z Auch; Beisatz: 80.000 Euro; Verletzungen: Milzzerreißung (mit nachfolgender Entfernung der Milz); leichte Nierenprellung und -blutergüsse; leichte Leberprellung und -blutergüsse; retroperitoneale Blutung; Fraktur der „Massa Lateralis" des Kreuzbeines beidseits; Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes beidseits; 14 Tage starke, 5 Wochen mittelstarke und 6 Monate leichte Schmerzen; künftig in Summe 3 Wochen jährlich leichte Schmerzen, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen und Sorge um mögliche Komplikationen bei künftigen Schwangerschaften und Entbindungen sowie allen sonstigen zu erduldenden Ungemachs. (T24) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 78/05t Auch; Beisatz: 17.000 Euro; Verletzungen: multiple Prellungen und einen Bruch des ersten Lendenwirbels, der operativ behandelt wurde; fünf Tage mittelstarke und 77 Tage leichte, künftig jährlich (komprimiert) 14 Tage leichte Schmerzen. Als Dauerfolgen verbleiben ein mit deutlicher vorderer Kantenerniedrigung verheilter Bruch des ersten Lendenwirbels, eine Versteifung der Wirbelsäule zwischen TH 12 und L 2 mit Gibbusbildung von 15° sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule. (T25) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 228/05p Auch; Beisatz: 85.000 EUR; Verletzungen: Verätzungen des Rachens, der Speiseröhre und Magenvorderwand; schweres Psychotrauma; keine Peristaltik; lebenslange Schluckbeschwerden; lebenslange Sorge (Angst) um das Auftreten einer allenfalls lebensbedrohlichen Erkrankung (Speiseröhrenkrebs); 9-jährige Schülerin. (T26) TE OGH 2005-12-01 2 Ob 241/05p Auch; Beisatz: 30.000 Euro; Verletzungen: Offener Oberarmschaftbruch, offener Verrenkungsbruch des linken Ellbogengelenkes mit Defektbruch des radialen unteren Oberarmendes mit Weichteildefekt und knöcherner Kapselbandverletzung, offener Bruch des körpernahen Ellenendes mit Verrenkung des Speichenköpfchens, Speichenschaftsbruch mit Abbruch des Griffelfortsatzes der Elle am Handgelenk, Bruch des vierten und fünften Mittelhandknochens sowie eine inkomplette passagere Radialisparese. 28 Tage starke Schmerzen, 87 Tage mittelstarke und 209 Tage leichte Schmerzen; pro Jahr zwei Tage mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen; mittlere Lebenserwartung beträgt 79 Jahre. (T27) TE OGH 2006-02-02 2 Ob 212/04x Auch; Beisatz: Hier: Schockschaden mit Krankheitswert bei Tötung des Lebensgefährten; grobe Fahrlässigkeit; zwei Tage psychische Schmerzen, die schweren körperlichen Schmerzen gleichgesetzt werden können, zwei Tage mittelstarke Schmerzen und zehn Tage leichte Schmerzen. Schmerzengeld 11.000 Euro. (T28) TE OGH 2006-05-18 2 Ob 104/06t Vgl auch; Beisatz: 180.000 Euro Schmerzengeld; 30.000 Euro Verunstaltungsentschädigung für 20jähriges Opfer; Unfallfolgen: schwerste Verletzungen, wodurch die Lebensqualität praktisch auf Null abgesunken ist, Lähmungserscheinungen an sämtlichen Extremitäten, Unfähigkeit mit seiner Umwelt zu kommunizieren und wesentliche Eindrücke aus der Umwelt aufzunehmen (Wachkoma), Wesentliches kann nicht mehr erkannt werden, Kritik-und Einsichtsfähigkeit sind aufgehoben, künftig Zunahme der Schmerzen möglich; 30 Tage starke, 90 Tage mittelstarke und 430 Tage leichte Schmerzen. (T29) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 166/07m Vgl; Beisatz: 40.000 Euro Schmerzengeld; Unfallfolgen: drittgradiger offener Bruch des rechten Unterarmes mit Schädigung aller drei die rechte obere Extremität versorgenden Nerven, Schädelprellung mit einer kleinen Rissquetschwunde an der Stirn und Prellung des linken Kniegelenkes; Dauerfolgen: Funktionell nicht behindernde Narben; Implantate; Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellenbogens bei der Unterarmdrehung des Handgelenkes sowie der Fingerbeweglichkeit; Restschädigung der Nervus radialis, ulnaris und medianus an der rechten oberen Extremität, welche sich in erster Linie in einer Sensibilitätsstörung auswirkt; mäßige Kraftminderung mit Schwäche, wobei die schmerzbedingte Schonung mitverantwortlich ist; deutliche Atrophie der gesamten Muskulatur des rechten Armes; Bewegungseinschränkung sämtlicher Finger, insbesondere des Daumens mit Einschränkung der Grob-und Feingriffarten; der Faustschluss ist inkomplett; Hyperhidrosis der rechten Hand von wechselnder Intensität; Verspannungen und endgradige Bewegungseinschränkung der Schulter, bedingt durch die Schonhaltung und Schmerzen im rechten Arm, als sogenanntes Schulter-Arm-Syndrom. Weitere Spätfolgen sind nicht mit Sicherheit auszuschließen; Schmerzen: Starke Schmerzen 6 Tage; mittelstarke Schmerzen 27 Tage; leichte Schmerzen 189 Tage; Künftige Schmerzen: In den nächsten fünf Jahren täglich zwei bis drei Stunden, in den darauf folgenden weiteren fünf Jahren täglich ein bis zwei Stunden und in den Jahren danach täglich eine Stunde leichte Schmerzen. (T30) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Vgl; Beisatz: 80.000 Euro Brustkorbverletzungen mit Rippenfrakturen, Schlüsselbeinfraktur und Acromionfraktur links, Wunde am rechten Kieferwinkel sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit zu komplexer neurologischer Ausfallssymptomatik und mit anfänglicher motorischer Symptomatik (Haemiparese rechts) und einer höhergradigen psychoorganischen Beeinträchtigung; als Folge der Kopfverletzung: Korsakow-Symptomatik mit höhergradiger Einschränkung des Frischegedächtnisses und der Merkfähigkeit, Orientierungsstörungen, Verminderung des Kritikvermögens sowie des abstrakten Denk-und Vorstellungsvermögens; abgeflachtes Affektverhalten, eingeschränkte Wortfindung, Einschränkung des Geruchsvermögens; mehr als 2 Monate Rehabilitationsaufenthalt; starke Schmerzen drei Wochen, mittelstarke Schmerzen drei Monate, leichte Schmerzen im ersten Jahr im Ausmaß von sechs bis sieben Wochen und anschließend jährlich von zwei bis drei Wochen; voraussichtliche lebenslängliche leichtgradige Schmerzen im Ausmaß von zwei bis drei Wochen jährlich. (T31) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 105/09v Vgl; Beisatz: 80.000 Euro vierzehnjähriger Kläger - Amputation des linken Beins im mittleren Oberschenkeldrittel im Übergang vom ersten zum zweiten Drittel; 12 Tage starke, 45 Tage mittlere und 180 Tage leichte Schmerzen. (T32); Beisatz: Hier: Besondere Berücksichtigung des jugendlichen Alters des sportlich aktiv gewesenen Klägers. (T33); Bem: Die Entscheidung enthält eine illustrative komprimierte Übersicht über Verletzungsbilder, die bei drei früheren Entscheidungen des 2. Senats Grundlage für die Bemessung des jeweiligen Schmerzengelds waren, und zwar: 2 Ob 24/02x - 55.000 Euro, 2 Ob 255/01s - 72.673 Euro, 2 Ob 151/01x - 72.673 Euro. (T34) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 55/12w Vgl; Beisatz: Hier: Schädelprellung und Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule, vor allem massiv herabgesetzte Sehleistung beider Augen mit einer Gebrauchsminderung von insgesamt 90 %, organische Persönlichkeitsstörung, 28 Tage schwere Schmerzen, 64 Tage mittelschwere Schmerzen, 161 Tage leichte Schmerzen - insgesamt 75.000 EUR. (T35) TE OGH 2020-05-25 1 Ob 31/20w Vgl; Beisatz: Hier: Gravierende Mobilitätsbeeinträchtigung (multifaktorielles Immobilitätssyndrom mit beinahe völliger Immobilität), die eine absolute Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit in allen Verrichtungen des täglichen Lebens zur Folge hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin massive, nicht beherrschbare Schmerzen (auch aufgrund diverser erforderlicher Operationen und Komplikationen) zu erleiden hatte und solche auch in Zukunft – bis an ihr Lebensende – zu ertragen haben wird, dass es durch den Narkosezwischenfall auch zu einer erheblichen Verunstaltung (hinsichtlich ihrer Bauchdecke) kam und dass sie auch psychisch stark beeinträchtigt wurde. Auch wenn die Klägerin bereits an schweren – mit Schmerzen sowie einer Mobilitätseinschränkung verbundenen – Vorerkrankungen litt, könnte sich allein aufgrund der festgestellten (einschließlich der prognostizierten) Schmerzperioden (45 Tage starke, 593 Tage mittlere und 480 Tage leichte physische sowie psychische Schmerzen) ein höheres als das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld ergeben; insgesamt ein Schmerzengeld von 180.000 EUR angemessen. (T36) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031148

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