8Ob11/70
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.1970 Geschäftszahl8Ob11/70; 1Ob761/82; 6Ob513/87; 7Ob150/09y NormABGB §1215; ABGB §1478; ZPO §226 IIIC RechtssatzFür die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§ 1215 ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (Paragraph 1215, ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.
EntscheidungstexteTE OGH 1970/02/03 8 Ob 11/70 Veröff: SZ 43/26 TE OGH 1982/11/03 1 Ob 761/82 Auch TE OGH 1987/02/26 6 Ob 513/87 Auch TE OGH 2009/10/28 7 Ob 150/09y Auch RechtssatznummerRS0022221