← Österreich

{'item': '8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 3Ob110/16x; 4Ob138/17y; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 6Ob98/23i; 1Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029415 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 3Ob110/16x; 4Ob138/17y; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 6Ob98/23i; 1Ob54/25k NormABGB §1053 ABGB §1090 IcABGB §1090 römisch eins c HVG §6 IcHVG §6 römisch eins c HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 Abs2 MaklerG §6 Abs3 RechtssatzKein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-02-03 8 Ob 13/70 Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574 TE OGH 1981-01-27 5 Ob 737/80 Vgl; Veröff: MietSlg 33552 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 556/87 Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1) Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 256/12a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4) TE OGH 2016-07-13 3 Ob 110/16x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 138/17y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 39/20p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-09-25 6 Ob 98/23i vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k Beisatz wie T5; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029415

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.